Wird ein mutmaßlicher Fahrzeugführer, kurz nachdem er zuhause angekommen ist, von der Polizei in erheblich angetrunkenem Zustand angetroffen, muss er sich je nach den Umständen des Einzelfalls einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn er seine Fahrerlaubnis nicht dauerhaft verlieren will. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2014 hervor (Az.: 16 B 358/14).
Nach einem Bericht der Deutschen Anwaltshotline war der Beschwerdeführer von einem Nachbarn dabei beobachtet worden, als er als Fahrer seines Fahrzeugs in offenkundig angetrunkenem Zustand nach Hause kam. Der Nachbar verständigte daraufhin die Polizei.
Verräterisches Smartphone-Video
Die kurz darauf eintreffenden Beamten stellten fest, dass die Motorhaube des Autos noch warm war. Bei einer anschließenden Blutkontrolle des mutmaßlichen Fahrzeugführers wurde ein Wert von 2,56 Promille festgestellt.
Das nahm die zuständige Behörde zum Anlass, dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Der wollte sich der Beschuldigte jedoch nicht unterziehen.
Nachdem er im Strafverfahren zunächst bestritten hatte, in alkoholisiertem Zustand Auto gefahren zu sein, räumte er seine Verfehlung nach einem Blick auf ein von seinem Nachbarn angefertigtes Smartphone-Video ein.
Öffentliches Interesse
In zweiter Instanz widerrief er sein Geständnis. Doch das konnte seine Fahrerlaubnis nicht retten. Nach Ansicht des Gerichts lässt nämlich die Tatsache, dass bei dem Kläger an dem behaupteten Tattag eine erhebliche Alkoholisierung festgestellt wurde und die Motorhaube seines Fahrzeugs beim Eintreffen der Polizeibeamten noch warm war, den Schluss zu, dass er der Fahrer des Autos war.
Die Behörde war daher nicht nur dazu berechtigt, dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, sondern auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Denn nicht nur bei erwiesenen, sondern auch schon bei nicht hinreichend widerlegten Ungereimtheiten besteht nach Ansicht der Richter ein öffentliches Interesse daran, die Eignung eines Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu überprüfen.
Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bislang beanstandungslos am Straßenverkehr teilgenommen hatte, lässt angesichts des Grades der Alkoholisierung die Eignungszweifel nicht entfallen, so das Gericht. Der Beschluss der Richter ist unanfechtbar.
(Quelle VersicherungsJournal 13.08.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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