06.10.2014
Streit um Gutachterkosten

Die Kosten für ein Sachverständigen-Gutachten zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenhöhe müssen bei Bagatellschäden in der Regel nicht von dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer übernommen werden. Das hat das Amtsgericht München mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 8. April 2014 entschieden (Az.: 331 C 34366/13).
Das von der Klägerin geleaste Fahrzeug parkte ordnungsgemäß am rechten Straßenrand, als es von dem Personenkraftwagen des Schädigers gerammt wurde. Bei dem Ereignis wurde die Fahrertür leicht verschrammt und verbeult.
Überflüssig
Zur Beweissicherung und zur Feststellung der Schadenhöhe beauftragte die Klägerin einen Kfz-Sachverständigen. Die von diesem ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 840 Euro wurden der Klägerin anstandslos vom Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers überwiesen.
Der Versicherer weigerte sich jedoch, die Kosten für das Gutachten zu übernehmen, für welches die Klägerin 940 Euro gezahlt hatte. Denn angesichts des Bagatellschadens sei es nicht nötig gewesen, einen Sachverständigen zu beauftragen. Die Klägerin hätte ebenso gut einen Kostenvoranschlag einreichen können.
Weil man sich über die Erstattung der Sachverständigen-Gebühren nicht einigen konnte, landete der Fall schließlich vor dem Münchener Amtsgericht. Dort erlitt die Klägerin eine Niederlage.
Unangemessen
Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass die Kosten für ein von einem Geschädigten in Auftrag gegebenes Gutachten grundsätzlich erstattungsfähig sind. Dieser Grundsatz gilt nach Meinung des Münchener Amtsgerichts jedoch nicht für Bagatellschäden.
Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Kosten für ein Gutachten nur dann durch den Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer zu erstatten, wenn die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war, um einen Schadenersatzanspruch geltend machen zu können.
Bei der Frage, was als erforderlich und zweckmäßig angesehen werden kann, kommt es nach Meinung des Gerichts darauf an, „ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung des Sachverständigen für notwendig halten durfte“.
Kostenvoranschlag hätte gereicht
Denn Sachverständigen-Gutachten dürfen nicht routinemäßig und ohne wirklich notwendig zu sein auf Kosten eines Schädigers eingeholt werden. Ein Geschädigter hat vielmehr auch die Möglichkeit zu prüfen, ob die Einholung eines Kostenvoranschlages einer Werkstatt ausreicht.
„Aus der Sicht des Geschädigten müssen die Gutachterkosten in Relation zu den zu erwartenden Reparaturkosten verhältnismäßig sein, und der Geschädigte muss die besonderen Gründe darlegen, warum er die Einholung des Gutachtens für erforderlich gehalten hat und nicht einfach einen Kostenvoranschlag oder eine einfache Kostenkalkulation eingeholt hat“, so das Gericht.
Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen einfachen Blechschaden gehandelt hat, bei dem keine tragenden Karosserieteile betroffen waren, hielt das Gericht die Beauftragung eines Sachverständigen für überflüssig. Die Klägerin hat die Kosten für das Gutachten daher selber zu zahlen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Angemessene Kosten?
Im vorliegenden Fall kann man sicherlich auch über die Angemessenheit der Höhe der von dem Gutachter in Rechnung gestellten Kosten streiten.
Das darf nach einer Entscheidung desselben Gerichts aus dem Jahr 2013 aber nicht zulasten des Geschädigten gehen. Denn dieser ist vor der Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen möglichst preisgünstigen Gutachter ausfindig zu machen (VersicherungsJournal 4.12.2013).
(Quelle VersicherungsJournal 12.08.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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