Wer auf einem erkennbar schlecht gesicherten Wanderweg stürzt und dabei zu Schaden kommt, kann in der Regel nicht die für den Weg zuständige Gemeinde für die Folgen des Sturzes verantwortlich machen, so das Landgericht Magdeburg in einem Urteil vom 12. Juni 2014 (Az.: 10 O 397/14).
Die seinerzeit 75-jährige Klägerin wollte zusammen mit ihrer Schwester im August 2013 zum Schloss Wernigerode wandern.
Dabei nutzte sie einen Kiesweg, der mit „Efeuhaus Schloss“ ausgeschildert war. Dieser Weg wies im oberen Teil unbefestigte, teils schiefe Stufen unterschiedlicher Höhe auf. Er war weder mit einem Geländer, noch mit anderweitigen Vorrichtungen gesichert.
Sturz in Dornenbüsche
Gleich beim Besteigen der ersten relativ hohen und unebenen Stufe verlor die Klägerin das Gleichgewicht mit der Folge, dass sie eine Dornenböschung hinabstürzte. Bei dem Sturz erlitt sie Kratz- und Rissverletzungen sowie Schmerzen und Verspannungen im Hals und Rücken. Die Verletzungen mussten in einem Krankenhaus behandelt werden.
Für die Folge des Unfalls machte die Seniorin die für den Weg zuständige Gemeinde verantwortlich. Diese habe ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Denn sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den bekanntermaßen touristisch genutzten Weg im Bereich der unebenen und schiefen Stufen mit einem Geländer zu sichern.
Die Gemeinde war sich keiner Schuld bewusst. Nach ihrer Meinung war die Klägerin nur deswegen gestürzt, weil sie nicht genug aufgepasst hatte. Der Fall landete schließlich vor dem Magdeburger Landgericht. Dort erlitt die Frau eine Niederlage.
Geringfügige Anforderungen
Nach Ansicht der Richter sind an die Verkehrssicherung von Wanderwegen nur geringfügige Anforderungen zu stellen. Wer einen Wanderweg benutzt, müsse vielmehr eigene Vorkehrungen treffen, um sich vor Schäden zu bewahren.
Das gilt nach Meinung des Gerichts im Fall der Klägerin umso mehr, als dass sie deutlich erkennen konnte, dass die Stufen unterschiedlich hoch und schief waren und der Weg nicht durch ein Geländer gesichert wurde.
Allgemeines Lebensrisiko
Der Umfang der Verkehrssicherungs-Pflicht hat sich nach Meinung der Richter an einem durchschnittlichen Benutzer eines Wanderweges auszurichten. „Eine Ausnahme liegt lediglich dann vor, wenn sich Wege im Bereich von Altersheimen oder Krankenhäusern befinden“. Das war in der entschiedenen Sache nicht der Fall.
Bei dem Unfall der Klägerin hat sich daher das allgemeine Lebensrisikos verwirklicht. Sie kann die für den Wanderweg zuständige Gemeinde folglich nicht für die Folgen des Sturzes zur Verantwortung ziehen.
(Quelle VersicherungsJournal 10.07.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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