22.09.2014
Gefährlicher Gang aufs Klo

Wenn ein Sturz eindeutig dadurch ausgelöst wurde, dass der Boden im Übergangsbereich einer Toilettenanlage auf einem Kreuzfahrtschiff feucht war, sind mögliche weitere Ursachen für den Sturz unerheblich und der Schiffseigentümer haftet für die Folgen. So hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt in einem Urteil vom 28. April 2014 entschieden (Az.: 16 U 226/13).
Die Klägerin war Passagierin auf einem Kreuzfahrtschiff. Als sie die Toilettenanlage im Poolbereich aufsuchen wollte, rutschte sie im Eingangsbereich aus und verletzte sich erheblich.
Schadenersatz zugesprochen
Da der Schiffseigentümer ihr eine Mitschuld an dem Sturz geben wollte, zog sie vor Gericht. Das Landgericht Frankfurt sprach ihr insgesamt gut 5.000 Euro als Schadenersatz zu und stellte fest, dass die Beklagte für weitere Schäden einstehen müsse, die sich aus dem Sturzereignis ergeben könnten. Eine weitergehende Klage wurde dagegen abgewiesen.
Die Beklagte legte dagegen Berufung ein. Aus der Tatsachenfeststellung des Landgerichts hätte sich nicht ergeben, dass sie ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Im Eingangsbereich der Toilettenanlage seien als Übergang zu den Fliesen Metallroste verlegt, die für den Nassbereich besonders geeignet und keine Gefahr seien.
Außerdem sei sie nicht dazu verpflichtet, den Zustand der Böden ständig zu kontrollieren. Die Besucher mussten vielmehr damit rechnen, dass Toiletten, die im Außenbereich in der Nähe des Pools liegen, feucht sein könnten und ihr Verhalten entsprechend darauf einrichten.
Zudem hätten die Zeugen, welche die Klage stützten, den Unfallort erst eine Dreiviertelstunde nach dem Sturz aufgesucht, so dass man von ihrer Aussage keine Rückschlüsse auf den Zustand der Böden während des Sturzes ziehen könne. Außerdem treffe die Klägerin eine Mitschuld, weil sie damit hätte rechnen müssen, dass der Boden im Eingangsbereich von Toiletten in Poolnähe feucht ist. Es sei ferner nicht auszuschließen, dass ihre Schuhsohlen verschmutzt und deshalb rutschig gewesen seien.
Selbst dran schuld
Das Oberlandesgericht Frankfurt als Berufungsinstanz konnte dieser Argumentation nicht folgen. Fakt sei, dass das Lochblech im Eingangsbereich der Toilettenanlage rutschig war und die Klägerin deshalb an dieser Stelle ausgerutscht ist.
Dies habe den Sturz ausgelöst und nicht etwa die Unachtsamkeit der Klägerin. Die äußeren Umstände hätten sich innerhalb der rund 45 Minuten, nach denen ein Zeuge die Unfallstellte besichtigte, nicht geändert.
Alle anderen Punkte, mit denen die Beklagte der Klägerin ein Mitverschulden zuschieben wollte, seien nicht substantiiert und für die Unfallursache unerheblich. Deshalb wies das Gericht die Berufung zurück.
(Quelle: VersicherungsJournal 24.06.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de