Wer aus Gefälligkeit unentgeltlich für einen Nachbarn tätig wird, ist deswegen nicht automatisch von der Haftung für die Folgen einer fehlerhaften Ausführung befreit. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. April 2014 hervor (Az.: 5 U 311/12).
Dem Urteil lag die Klage gegen einen Elektriker zugrunde, dem vorgeworfen wurde, für eine schwere Verletzung eines anderen Handwerkers verantwortlich zu sein.
Schwerer Stromschlag
Eine Nachbarin des Beklagten hatte ihn darum gebeten, an seinem Gebäude eine Außenlampe zu installieren. Doch trotz jahrelanger Berufserfahrung unterlief dem Elektriker dabei ein folgenreicher Fehler. Denn das Gehäuse der Außenlampe stand unter Strom.
Das wurde dem Kläger zum Verhängnis, der kurze Zeit später damit beauftragt worden war, Fassadenarbeiten durchzuführen. Als er dabei mit der Lampe in Berührung kam, erlitt der 46-Jährige einen schweren Stromschlag. Dieser verursachte einen schweren Hirnschaden. Er ist seit dem Unfall zu 100 Prozent behindert und bedarf dauerhaft einer umfassenden Pflege.
In seiner in erster Instanz beim Landgericht Koblenz gegen den Gebäudebesitzer und den Elektriker eingereichten Klage forderte der Kläger unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 600.000 Euro sowie einer lebenslangen monatlichen Rente.
Umstände des Einzelfalls
Damit hatte er zunächst keinen Erfolg. Die Richter sprachen den Gebäudebesitzer von jeglicher Verantwortung für den Unfall frei. Auch der Elektriker könne nicht in Anspruch genommen werden. Denn dieser habe davon ausgehen dürfen, wegen der unentgeltlichen Gefälligkeit von möglichen Haftungsansprüchen befreit zu sein.
Doch dem wollten sich die in Berufung angerufenen Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage dem Grunde nach statt.
Nach Ansicht des Gerichts kann ein Elektriker, der auf Bitten eines Nachbarn die Montage einer Außenbeleuchtung und deren Verkabelung übernimmt, nicht ohne Weiteres davon ausgehen, allein wegen der Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit von der Haftung befreit zu sein, sollte es wegen eines Fehlers zu Schäden auch Dritter kommen. Entscheidend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
Zurück an die Vorinstanz
In der zu entscheidenden Sache hatte der Beklagte bei seinen Messungen nach der Montage der Lampe fahrlässig übersehen, dass die Außenleuchte Strom führte. Mit einem derartigen Fehler des erfahrenen Elektrikers mussten jedoch weder der Gebäudebesitzer noch der Kläger rechnen.
Angesichts der erheblichen Gefahr einer unter Strom stehenden Lampe konnte der Elektriker nach Ansicht des Gerichts trotz der Unentgeltlichkeit seines Handelns auch nicht von einem stillschweigenden Haftungsverzicht ausgehen.
Es sei für ihn vielmehr erkennbar gewesen, dass seine um Hilfe bittende Nachbarin auf die Sicherheit aller Personen vertraute, die mit der Lampe, zum Beispiel bei Reinigungsarbeiten, in Berührung kommen könnten.
Der Fall wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese hat abschließend eine Entscheidung über die Höhe der Ansprüche des Klägers zu treffen.
(VersicherungsJournal 11.06.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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