25.08.2014
Tragisches Ende eines Einkaufsbummels

Die Betreiber von Geschäften sind dazu verpflichtet, ihre für die Präsentation von Waren vorgesehenen Einrichtungen so aufzustellen, dass sie von kleinen Kindern, die ihre Eltern beim Einkauf begleiten, nicht ohne einen großen Kraftaufwand zum Umfallen gebracht werden können. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 6. März 2014 entschieden (Az.: 6 U 186/13).
Die seinerzeit vierjährige Klägerin hatte im Juni 2012 ihre Eltern bei einem Einkaufsbummel begleitet. In einem Modegeschäft spielte sie zunächst in Sichtweite ihrer Eltern in einer eigens für Kinder eingerichteten Spielecke.
Schwere Augenverletzung
Doch irgendwann machte sich das Kind auf, den Laden zu erkunden. In einem von seinen Eltern nicht beobachteten Moment begab sich die Vierjährige zu einem unweit von der Spielecke befindlichen Gürtelständer. Dort zog sie an einem der Gürtel, wodurch sie den 1,60 Meter hohen auf Rollen befindlichen Ständer zum Kippen brachte.
Durch den umstürzenden Ständer erlitt das Mädchen eine so schwere Augenverletzung, dass mit einer möglicherweise dauerhaften Schädigung einer der Sehnerven zu rechnen ist.
Die Eltern warfen dem Betreiber des Modehauses vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Sie verklagten ihn daher im Namen ihrer Tochter auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Erhebliche Gefahr
Mit Erfolg. Die Richter des Hammer Oberlandesgerichts gaben der Klage statt. Sie schlossen sich damit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Münster an.
Nach den Feststellungen eines vom Gericht befragten Sachverständigen konnte der Gürtelständer bereits bei einer Zugbelastung von nur 800 Gramm, die auch ohne Weiteres von einem Kleinkind ausgeübt werden kann, zum Umstürzen gebracht werden.
Die Richter gingen daher davon aus, dass der Ständer für kleinere Kinder eine erhebliche Gefahr darstellte, die von den Verantwortlichen des Modehauses hätte beseitigt werden müssen.
Bekanntes Phänomen
Die Betreiber des Geschäfts können sich auch nicht darauf berufen, dass die Eltern ihr Kind unzureichend beaufsichtigt haben. „Denn Modegeschäfte lenkten die Aufmerksamkeit von Eltern bewusst auf die präsentierten Waren und nicht auf Gefahren, die vom Mobiliar für Kinder ausgehen könnten.
Hinzu kommt, dass Kinder im Alter der Klägerin erfahrungsgemäß kurze Momente der Unaufmerksamkeit ihrer Eltern dazu nutzten, ihrem Spieltrieb entsprechend ihre Umgebung zu erkunden und aus kindlicher Neugier ohne die gebotene Vorsicht auch an Einrichtungen oder Waren zu ziehen“, so das Gericht.
Kein Mitverschulden der Eltern
Auch die Tatsache, dass in dem Geschäft eine Spielecke für Kinder zur Verfügung stand, kann dessen Betreiber nicht entlasten. Denn derartige Einrichtungen dienen nach Meinung des Gerichts nicht dazu, Kinder vom Warenangebot fernzuhalten, sondern Eltern die Möglichkeit zu verschaffen, sich verstärkt dem Angebot des Ladens zu widmen.
Nach Ansicht der Richter trifft die Eltern auch kein Mitverschulden. Denn ihr Kind befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls in ihrer Sichtweite. Weil aber ein einmaliges Ziehen an einem Gürtel gereicht hat, um den Ständer umkippen zu lassen, steht nicht fest, dass sie den Unfall hätten verhindern können. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

(Quelle VersicherungsJournal 13.05.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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