04.08.2014
Fingerbruch am Geldautomaten

Quetscht sich ein Kunde an einem Geldautomaten die Finger, weil er in den Geldausgabeschacht hineingreift, so kann er in der Regel nicht die Bank für die Verletzungsfolgen in Anspruch nehmen. Das hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 6. Mai 2014 entschieden (Az.: 6 O 330/13).
Der Kläger wollte an einem Geldautomaten Geld abheben. Nach seinen Angaben kam es jedoch zu einer Störung bei der Geldausgabe, so dass er sich veranlasst sah, mit seiner Hand in den Ausgebschlitz zu greifen.
Weil sich der Schlitz im gleichen Augenblick schloss, brach er sich den Mittelfinger seiner rechten Hand. An den übrigen Fingern erlitt er eine Quetschung.
Unzureichende Wartung?
Mit dem Argument, dass es zu dem Zwischenfall nur deswegen gekommen sei, weil die Bank den Automaten nicht ausreichend gewartet hatte, verklagte der Mann diese auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Ohne Erfolg: Das Düsseldorfer Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht der Richter ist ein Geldinstitut nicht dazu verpflichtet, ihre Kunden vor sämtlichen Gefahren, die von einem Geldautomaten ausgehen können, zu schützen. Das gilt insbesondere für fernliegende und nicht absehbare Gefahrensituationen.
Keine Verpflichtung zur zusätzlichen Kontrolle
Ein Geldinstitut muss insbesondere nicht damit rechnen, dass ein Kunde mit seiner ganzen Hand in ein Geldausgabefach hineingreifen wird. Denn die Klappe des Fachs wird in der Regel daumendick, das heißt ausreichend weit geöffnet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die Bank den Geldautomaten auch regelmäßig warten und kontrollieren lassen. Eine Veranlassung zu einer zusätzlichen Kontrolle bestand nicht. Denn in der Vergangenheit war es niemals zu einer Betriebsstörung gekommen, welche mit der von dem Kläger behaupteten vergleichbar gewesen wäre.
Die Klage auf Zahlung von insgesamt 5.000 Euro blieb daher erfolglos.
(Quelle VersicherungsJournal 09.05.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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