Versicherte, die eine Arbeitsunfähigkeit nicht vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts auf Zahlung von Krankengeld erneut ärztlich feststellen lassen, verlieren unter Umständen ihren Anspruch auf weitere Zahlungen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. März 2014 hervor (Az.: B 1 KR 17/13 R).
Das Arbeitsverhältnis der als Bürokraft in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Klägerin endete am 30. September 2010. Zwei Tage vorher ließ sie sich von ihrer Ärztin wegen einer wiederkehrenden depressiven Störung zunächst bis Sonntag, den 24. Oktober 2010 krankschreiben.
Keine fortlaufende Krankschreibung
Weil die Klägerin wegen des gekündigten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hatte, wurde ihr von ihrem Krankenversicherer für die Zeit vom 1. bis 24. Oktober 2010 die Zahlung von Krankengeld bewilligt.
Am Montag den 25. Oktober begab sich die Klägerin erneut zu ihrer Ärztin. Diese schrieb sie bis auf Weiteres krank.
Ihren Antrag auf Fortzahlung des Krankengeldes lehnte ihr Krankenversicherer ab. Denn da Krankschreibungen bei Erkrankungen, die ambulant behandelt werden, vor Ablauf erneut bescheinigt werden müssen, sei die Klägerin nicht fortlaufend krankgeschrieben gewesen. Damit aber ende ihre Pflichtmitgliedschaft in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin. Sie habe daher allenfalls einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld.
Zu spät…
Zu Recht, urteilte das Bundessozialgericht. Nachdem die Klägerin in den Vorinstanzen mit ihrer Klage gegen den Krankenversicherer zunächst Erfolg gehabt hatte, wurde der Revision des Versicherers in letzter Instanz stattgegeben.
Die Richter schlossen sich der Auffassung des Versicherers an, dass die Klägerin ab dem 25. Oktober 2010 nicht mehr auf Basis ihrer bis Ende September ausgeübten Beschäftigung mit Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld versichert war.
Das wäre nach Ansicht des Bundessozialgerichts nur dann der Fall gewesen, wenn sich die Klägerin vor diesem Datum weiterhin hätte krankschreiben lassen. Denn nur dann hätte es einen nahtlosen Übergang gegeben.
Da bei Krankschreibungen wegen einer ambulant behandelten Erkrankung der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld erst einen Tag später entsteht, hat die Klägerin, wie von ihrem Krankenversicherer vorgetragen, allenfalls einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld.
Denkbarer Schadenersatzanspruch gegenüber Ärztin
Als Arbeitslose ist sie zwar auch pflichtversichert; dies jedoch in einer anderen Eigenschaft, so dass ihr Krankengeldanspruch verwirkt ist. In dem Urteil heißt es dazu wörtlich: „Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigten-Versicherung ist es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeld-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird. Hieran fehlt es.“
Nach Ansicht der Richter war der beklagte Krankenversicherer auch nicht dazu verpflichtet, die Klägerin auf die Gefahr eines möglichen Verlustes ihres Krankengeldanspruchs hinzuweisen. Es wäre vielmehr ihre Sache gewesen, sich ausreichend zu informieren.
Falls sich herausstellen sollte, dass die Klägerin von ihrer Ärztin nachweislich falsch beraten wurde, hat sie allenfalls dieser gegenüber einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz. Über diese Frage hatte das Bundessozialgericht jedoch nicht zu entscheiden.
Das Urteil kann im Wortlaut auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden.
(Quelle VersicherungsJournal 07.05.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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