Möglicherweise fehlgebildete Spermien eines Mannes lösen keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Sterilisation durch dessen gesetzliche Krankenkasse aus. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 13. Februar 2014 entschieden (Az.: L 4 KR 184/11).
Der 45-jährige Kläger hatte sich zweimal einer Leber- und einmal einer Nierentransplantation unterziehen müssen.
Mögliche Fehlbildungen
Zur Vermeidung von Abstoßungsreaktionen musste er zahlreiche Spezialmedikamente einnehmen. Als mögliche Nebenwirkung dieser Medikamente können sich die Erbinformationen in den Spermien verändern. Das kann zur Folge haben, dass es zu Fehlbildungen eines möglicherweise von dem Kläger gezeugten Kindes kommt.
Um eine Vaterschaft sicher ausschließen zu können, wollte sich der Kläger auf Kosten seiner gesetzlichen Krankenkasse sterilisieren lassen. Diese lehnte es jedoch ab, die Sterilisation zu bezahlen. Der Mann zog daher vor Gericht. Dort erlitt er eine Niederlage.
Persönliche Lebensplanung
Will sich ein Versicherter sterilisieren lassen, so ist diese Maßnahme nach Ansicht des Landessozialgerichts Bremen-Niedersachsen in erster Linie seiner persönlichen Lebensplanung zuzuordnen mit der Folge, dass sein Krankenversicherer die Kosten für den Eingriff nicht übernehmen muss.
Ein Leistungsanspruch besteht nämlich nur dann, wenn eine Sterilisation der Beseitigung oder Linderung einer Krankheit des Versicherten dient oder wenn wegen seines Spermas während einer Schwangerschaft eine schwerwiegende Erkrankung der Mutter ausgelöst werden könnte.
Diese Voraussetzungen sahen die Richter im Fall des Klägers jedoch nicht erfüllt. Denn er sei zweifelsohne dazu in der Lage, andere Verhütungsmethoden anzuwenden. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
Die Richter sahen sich nicht veranlasst, eine Revision gegen die Entscheidung zum Bundessozialgericht zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 10.04.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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