Freie Mitarbeiterinnen einer Erotikhotline üben eine sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung aus, wenn sie ihrem Auftraggeber gegenüber weisungsgebunden sind. Das geht aus einem Urteil des 11. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2014 hervor (Az.: L 11 R 3323/12).
Geklagt hatte der Betreiber einer in Mannheim ansässigen Erotikhotline, welche unter anderem eine 59-jährige Frau als freie Mitarbeiterin beschäftigte.
Abhängiges Beschäftigungsverhältnis?
Zu deren Aufgabengebieten gehörte es, Flirt- und Telefonsexgespräche zu führen. Obwohl die Frau von zu Hause aus arbeitete, hatte sie sich dazu verpflichtet, ihre Arbeitszeiten mit dem Kläger abzustimmen und vorab in einen Stundenplan einzutragen.
Die Abrechnung gegenüber den Anrufern erfolgte direkt durch den Kläger. Die Mitarbeiterin stellte ihm hingegen monatliche Rechnungen. Deren Höhe richtete sich nach der Art und der jeweiligen Dauer der Telefonate, wobei für besonders lange Gespräche ein Bonus gezahlt wurde. Die Abrechnung erfolgte anhand einer Vergütungstabelle des Hotline-Betreibers.
Die Mitarbeiterin strebte offenkundig nach mehr Sicherheit. Sie beantragte daher festzustellen, dass sie sozialversicherungs-pflichtig beschäftigt sei. Dem schloss sich der mit der Prüfung beauftragte Rentenversicherungs-Träger an. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Frau nicht selbstständig, sondern in einem abhängigen Beschäftigungs-Verhältnis tätig ist, für welches Sozialversicherungs-Beiträge zu entrichten seien.
Vielzahl von Anweisungen
Doch das wollte der Betreiber der Erotikhotline nicht akzeptieren. Nach einem vergeblichen Widerspruchsverfahren zog er gegen die Entscheidung des Rentenversicherungs-Trägers vor Gericht. Dort erlitt er sowohl vor dem Mannheimer Sozialgericht als auch vor dem in Berufung angerufenen Landessozialgericht Baden-Württemberg eine Niederlage.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die 59-Jährige eine Vielzahl von Anweisungen des Klägers einzuhalten. Selbst während der Telefonate wurde ihr teilweise signalisiert, was sie den Anrufern zu sagen habe.
Auch bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit musste sie sich letztlich nach den Dienstplänen des Klägers richten. Die Einhaltung der Anweisungen wurde bis ins Detail kontrolliert. Für den Fall von Verstößen wurden der Frau Strafen angedroht.
Nach Ansicht der Richter spielt es daher keine Rolle, dass sie ein eigenes Gewerbe angemeldet hatte und offiziell als freie Mitarbeiterin für den Kläger tätig war. Denn das Gesamtbild spreche eindeutig für eine abhängige und somit versicherungspflichtige Tätigkeit der 59-Jährigen im Sinne von § 7 Absatz 1 SGB IV.
(Quelle VersicherungsJournal 04.04.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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