Stürzt ein Handwerker von einem Dach, weil er keine beziehungsweise unzureichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, so kann er den Bauherrn nicht wegen der Folgen seines Unfalls in Anspruch nehmen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Februar 2014 hervor (Az.: 11 W 15/14).
Der Entscheidung lag ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eines Elektrikers zugrunde, der einen Bauherrn wegen eines auf dessen Baustelle erlittenen Unfalls auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagen wollte.
Sturz aus sieben Meter Höhe
Der Elektriker war damit beauftragt worden, auf einem Dach eine Photovoltaik-Anlage zu installieren. Dabei trat er aus Unachtsamkeit auf ein im Randbereich des Daches befindliches, transparentes Lichtfeld aus Plastik und stürzte auf einen sieben Meter darunter befindlichen Hallenboden.
Er räumte zwar ein, überwiegend selbst für den Unfall verantwortlich zu sein, meinte aber, dass der Bauherr seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Dieser habe nämlich gesehen, dass er ungesichert auf das Dach geklettert sei. Er habe ihn daher zur Einhaltung der Unfallverhütungs-Vorschriften sowie zu einer ordnungsgemäßen Absicherung des Lichtfeldes drängen müssen.
Doch dem wollten sich die Richter des Hammer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen den Antrag des Elektrikers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurück.
Eigene Verantwortung
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Bauherr grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen Absicherung der Baustelle verpflichtet ist. Diese Verkehrssicherungs-Pflicht verkürzt sich aber, wenn er Handwerker mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt hat.
Denn als Fachleute sind diese mit den sich für sie und Dritte durch die Bauarbeiten ergebenden Gefahren vertraut. Der Bauherr durfte daher davon ausgehen, dass der Elektriker die von dem Lichtfeld ausgehende Gefahr erkennen und sich darauf einstellen werde.
Auch die Tatsache, dass der Bauherr in dem entschiedenen Fall gesehen hatte, dass der Elektriker keine speziellen Sicherungsmittel mit auf das Dach genommen hatte, ändert daran nichts. Denn der Bauherr durfte darauf vertrauen, dass sich der Elektriker auf andere Weise, zum Beispiel durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach, schützen werde.
Nach Ansicht des Gerichts sind Handwerker im Übrigen grundsätzlich selbst für die eigene Sicherheit bei der Ausführung von Arbeiten verantwortlich. Der Elektriker geht daher leer aus.
(Quelle VersicherungsJournal 27.03.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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