16.06.2014
Wenn ein Schlagloch zur Falle wird

Ist eine Gefahrenquelle im Bereich einer Baustelle so unzureichend gesichert worden, dass dadurch ein Fahrzeug beschädigt wird, so ist die für die Baustelle zuständige Behörde dem Fahrzeughalter gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2013 hervor (Az.: 11 U 52/12).

Der Kläger war im Mai 2010 mit seinem Personenkraftwagen in einer Autobahnbaustelle durch ein circa 20 Zentimeter tiefes Schlagloch gefahren, welches sich im Bereich eines Gullyschachtes befand. Dabei wurde sein Fahrzeug erheblich beschädigt.
Unzureichende Sicherung?

Die Reparaturkosten in Höhe von rund 2.200 Euro machte er gegenüber dem für die Baustelle zuständigen Bundesland geltend. Das begründete er damit, dass die zuständige Behörde den Schacht unzureichend gesichert und somit ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hatte.

Die Behörde war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Sie behauptete, alles ihr Zumutbare getan zu haben, um den Gullyschacht zu sichern. Im Übrigen treffe den Kläger zumindest ein Mitverschulden. Denn bei genügender Aufmerksamkeit hätte er das Schlagloch erkennen müssen.

Doch dem wollten sich die Richter des Oberlandesgerichts Hamm nicht anschließen. Sie gaben der Klage des geschädigten Fahrzeughalters in vollem Umfang statt.
Unfall auf Standstreifen

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte sich der Gullyschacht, welcher dem Kläger zum Verhängnis wurde, auf dem Standstreifen der Autobahn befunden, über welchen der Verkehr wegen der Baustelle geleitet worden war.

Um den Streifen befahrbar zu machen, waren die dort befindlichen Gullyschächte bei der Einrichtung der Baustelle mit Eisendeckeln versehen sowie mit einer bituminösen Masse und einer Asphaltschicht aufgefüllt worden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war von dem Schacht an der Unfallstelle ein Teil dieser Füllung herausgebrochen, wodurch das schadenverursachende Schlagloch entstand.
Falsche Methode

Das aber wäre nach Ansicht eines vom Gericht befragten Sachverständigen vermeidbar gewesen. Seines Erachtens hatte nämlich durch die Art der Sicherung, selbst bei fachgerechter Ausführung, das nicht abschätzbare Risiko bestanden, dass die Schachtabdeckung durch das auf dem Streckenabschnitt zu erwartende hohe Verkehrsaufkommen beschädigt werden würde.

Dabei hätten der Behörde nach Aussage des Gutachters zum Beispiel durch die Verwendung von Schnellbeton durchaus andere, deutlich sicherere Methoden zur Verfügung gestanden, um den Schacht zu sichern. Dieser Methoden hatte man sich jedoch nicht bedient, obwohl sie der Behörde nach Ansicht des Gerichts hätten bekannt sein müssen. Sie ist dem Kläger gegenüber daher in voller Höhe zum Schadenersatz verpflichtet.

Ein Mitverschulden kann dem Kläger nach Ansicht des Gerichts im Übrigen nicht zur Last gelegt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Schlagloch für ihn nämlich praktisch so gut wie nicht zu erkennen.
Ähnlicher Fall

Es ist nicht das erste Mal, dass sich ein Gericht mit der Folge von Schlaglöchern auf Schnellstraßen zu befassen hat.

So kam zum Beispiel das Landgericht Halle an der Saale im Juni 2012 zu dem Ergebnis, dass ein Straßenbaulastträger die ihm obliegende Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, wenn er in den Wintermonaten nur einmal täglich auf von Betonfraß betroffenen Autobahnabschnitten Routinekontrollen durchführen lässt und dabei auf Vorstufen von Schlaglöchern nicht reagiert (VersicherungsJournal 3.12.2012).

(Quelle VersicherungsJournal 15.01.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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