Kommt einem Patienten eines Krankenhauses bei einer Verlegung in ein anderes Zimmer der Zahnersatz abhanden, so hat er keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das gilt zumindest dann, wenn sich der Patient eigenständig um seine dritten Zähne kümmern kann, so das Amtsgericht Hannover in einem Urteil vom 18. März 2014 (Az.: 556 C 11841/13).
Der 80-jährige Kläger war wegen einer Lungenentzündung für gut zwei Wochen in einem Mehrbettzimmer eines Krankenhauses untergebracht worden.
Verletzung der Obhutspflicht?
Wegen einer ansteckenden Krankheit eines Zimmergenossen wurde er wenige Tage nach seiner Einlieferung in ein anderes Zimmer verlegt. Kurz darauf bemerkte sein ihn besuchender Sohn, dass der Zahnersatz seines Vaters abhanden gekommen war.
Der Kläger behauptete, dass er seine dritten Zähne in einer Ablage am Waschbecken jenes Zimmers deponiert hatte, aus welchem er verlegt worden war. Im Rahmen der ihr obliegenden Obhutspflicht wäre es daher Sache der Klinik gewesen, dafür zu sorgen, dass die Prothese im Rahmen des Umzugs nicht abhanden kommt.
Der Mann verklagte die Klinik daher auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes. Denn er hatte drei Monate auf die Anfertigung eines neuen Zahnersatzes warten müssen. Doch damit hatte er keinen Erfolg. Das Amtsgericht Hannover wies die Klage als unbegründet zurück.
Eigene Verantwortung
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Kläger nicht nachweisen, dass sich die Prothese zum Zeitpunkt des Umzugs tatsächlich, wie von ihm behauptet, in der Ablage am Waschbecken befand. Es ließ sich daher auch nicht feststellen, wie der Zahnersatz möglicherweise abhanden gekommen war.
Unabhängig davon war der Kläger nicht durchgängig bettlägerig. Er war außerdem voll orientiert, so dass auch am Tag der Verlegung in ein anderes Zimmer eine normale Kommunikation mit ihm möglich war.
Angesichts dieser Umstände hat nach Ansicht des Gerichts auch keine besondere Obhutspflicht des Krankenhauses gegenüber dem Kläger bestanden. Denn er hätte sich problemlos selbst um seinen Zahnersatz kümmern können.
Eine Verpflichtung, auf Hilfsmittel von Patienten zu achten, besteht nach Ansicht des Gerichts für Krankenhäuser nämlich nur in besonderen Notsituationen, zum Beispiel wenn ein Patient wegen einer Operation hilflos ist und sich nicht selbst um sich kümmern kann. Davon konnte im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. Er geht daher leer aus.
(Quelle VersicherungsJournal 24.03.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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