02.06.2014
Keine Rente nach Fahren ohne Führerschein

Ein Arbeitnehmer, der betrunken und ohne in Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein mit einem Fahrzeug verunglückt und dadurch erwerbsunfähig wird, hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 26. Februar 2014 entschieden (Az.: S 4 R 158/12).
Der 28-jährige Kläger war mit seinem Personenkraftwagen nachts auf einer Autobahn in einen Erdhügel gerast. Dabei wurde er so schwer verletzt, dass er seitdem weder seinen Beruf als Koch, noch eine andere Tätigkeit ausüben kann.
Der Mann beantragte daher bei der Deutschen Rentenversicherung die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Betrunken und ohne Führerschein
Mit der Begründung, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls 1,39 Promille Alkohol im Blut hatte und außerdem über keine Fahrerlaubnis verfügte, wurde sein Antrag abgelehnt. Sein Unfall sei nämlich auf ein vorsätzliches Vergehen zurückzuführen. Dessen Folgen seien jedoch gemäß § 104 Absatz SGB VI nicht versichert.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit behauptete der Anwalt des Klägers, dass es zwar richtig sei, dass sein Mandant über keine Fahrerlaubnis verfüge. Das sei jedoch nicht die Ursache für den Unfall gewesen.
Denn der Kläger habe in früheren Jahren über einen Führerschein verfügt. Er besitze daher die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse, die für das Autofahren nötig seien. Im Hinblick auf seine Trunkenheit sei seinem Mandant im Übrigen nur Fahrlässigkeit, nicht jedoch Vorsatz vorzuwerfen.
Doch das konnte die Richter des Gießener Sozialgerichts nicht überzeugen. Sie wiesen die Klage auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente als unbegründet zurück.
Keine Belohnung für schwere Verstöße
Nach Ansicht der Richter kann in Fällen wie denen des Klägers nicht zwischen einer fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis getrennt werden. Denn Fakt sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls offensichtlich nicht mehr über die für das Autofahren notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügte. Denn sonst wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.
Dieser Meinung war im Übrigen auch das Amtsgericht Groß-Gerau, das den Kläger im Vorfeld des Sozialgerichts-Verfahrens wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt hatte.
Nach Überzeugung des Gerichts hat die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger daher zu Recht die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente verweigert. Denn es sei sozialethisch nicht tolerierbar, dass schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungs-Leistungen quasi belohnt werden.
(Quelle VersicherungsJouranl 21.03.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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