Ein Fahrradfahrer, der sich an einer Gruppenfahrt beteiligt, kann sich nicht auf die Aussage der Organisatoren verlassen, dass gefährliche Verkehrsknotenpunkte gesichert werden, wenn er als Nachzügler die Gruppe verlassen hat. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 6. Februar 2014 entschieden (Az.: 6 U 80/13) und damit ein gleichlautendes erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
Der seinerzeit 20-jährige Kläger nahm im Juni 2011 an einem von dem beklagten Schützenverein organisierten Fahrradausflug teil.
Blindes Vertrauen
Vor dem Start wurde den Teilnehmern versichert, dass die Gruppe von Sicherungsposten begleitet wird, die größere viel befahrene Straßen kurzzeitig sperren würden, um so deren gefahrlose Überquerung zu ermöglichen.
Wegen der Panne eines der Teilnehmer löste sich der Kläger von der Gruppe, um diesem zu helfen. Anschließend versuchte er als Einzelfahrer die Gruppe wieder zu erreichen. Dabei musste er, von einem Waldweg kommend, eine Straße überqueren. Doch weil diese entgegen seiner Annahme nicht mehr durch die Posten gesichert war, kollidierte er mit einem vorfahrtsberechtigten Kraftfahrzeug.
Klage auf Schmerzensgeld
Bei dem Unfall erlitt der Kläger schwere Kopfverletzungen. Unter Einräumung eines Mitverschuldens verklagte er den Verein unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000 Euro. Denn er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Strecke auch für Nachzügler gesichert werde.
Doch dem wollten sich weder das in erster Instanz angerufene Bielefelder Landgericht, noch das Oberlandesgericht Hamm anschließen. Die Klage wurde von beiden Instanzen als unbegründet zurückgewiesen.
Kein Schutz für Nachzügler
Nach Überzeugung der Richter hat der Verein die Radtour mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen und unter Berücksichtigung einschlägiger straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften organisiert. Eine Verpflichtung, Nachzüglern wie dem Kläger ein gefahrloses Überqueren viel befahrener Straßen zu ermöglichen, bestand nicht.
Denn in dem Augenblick, als sich der Kläger aus dem geschlossenen Verband der Fahrräder gelöst hatte, hat sich für ihn eine veränderte Situation ergeben, auf welche die Sicherungsposten des Veranstalters nicht reagieren mussten.
Der Kläger habe nämlich nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass ihm die für die Gruppe vorgesehenen Sicherungskräfte des Vereins ein gefahrloses Überqueren bevorrechtigter Straßen ermöglichen würden. Bei der Verfolgung der Gruppe war er vielmehr selbst für das Einhalten der Verkehrsvorschriften verantwortlich. Es kann dem Verein daher nicht vorgeworfen werden, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben.
(VersicherungsJournal 21.03.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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