Stellt der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs kurz nach Übernahme erhebliche Mängel fest, welche die Sicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, so kann sich der Gebrauchtwagenhändler nicht darauf berufen, dass das Fahrzeug unmittelbar vorher den Segen des TÜVs erhalten hat. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 28. Februar 2014 entschieden (Az.: 11 U 86/13).
Die Klägerin hatte im August 2012 bei einem gewerblichen Autohändler einen 13 Jahre alten Personenkraftwagen erworben.
Starke Korrosion
Am Tag des Fahrzeugkaufs war die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Auto mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Die Klägerin fuhr daher mit einem guten Gefühl vom Hof des Händlers.
Auf der Fahrt nach Hause ging jedoch mehrfach der Motor aus. Als sich die Fahrzeugbesitzerin deswegen in eine Werkstatt begab, wurde unter anderem eine übermäßig starke Korrosion an den Brems- und Kraftstoffleitungen sowie am Unterboden des Gebrauchtwagens festgestellt.
Mit dem Argument, dass ihr ein derart verkehrsunsicheres Fahrzeug nicht hätte verkauft werden dürfen, forderte die Klägerin die Wandlung des Kaufvertrages.
Arglistiges Verschweigen
Der Händler war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Er berief sich auf die frische TÜV-Plakette und weigerte sich, das Fahrzeug zurückzunehmen.
Die Sache landete schließlich vor dem Oldenburger Landgericht. Das verurteilte den Händler zu der von der Klägerin verlangten Wandlung. Der Händler wollte das Urteil jedoch nicht akzeptieren. Er legte Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Dort erlitt er ebenfalls eine Niederlage.
Nach Überzeugung der Richter hat der Gebrauchtwagenhändler der Klägerin die Mängel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen. Denn bei Beachtung der ihm obliegenden Untersuchungspflicht hätten ihm die erheblichen, auch von einem vom Gericht beauftragen Sachverständigen bestätigten Korrosionsschäden auffallen müssen.
Zurechenbares Verschulden
Der Händler kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Fahrzeug ohne Beanstandung die TÜV-Hauptuntersuchung überstanden hat. Denn bedient sich ein Verkäufer zur Begutachtung eines zu verkaufenden Fahrzeugs den Diensten eines Dritten, so muss er sich dessen mögliches Prüfverschulden zurechnen lassen, so das Gericht.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte das Fahrzeug jedoch in dem verkauften Zustand niemals eine Prüfplakette erhalten dürfen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kaufvertrag unter diesen Voraussetzungen nicht zustande gekommen wäre.
(Quelle VersicherungsJournal 05.03.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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