Leidet eine Frau wegen eines großen Busens unter Rückenbeschwerden, so ist das allein kein Grund, dass ihre gesetzliche Krankenkasse ihr die Kosten einer Brustverkleinerung bezahlen muss. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 7. Oktober 2013 hervor (Az.: L 4 KR 477/11).
Der Entscheidung lag die Klage einer seinerzeit 50-jährigen Frau zugrunde, die seit Jahren unter Rückenschmerzen litt. Auch eine längere orthopädische Behandlung einschließlich Krankengymnastik konnten die Beschwerden nicht lindern.
Kein Missverhältnis
Ihr Arzt riet ihr daher dazu, einen Teil des Gewebes ihrer relativ großen Brüste entfernen zu lassen. Denn ihre Rücken- und Schultermuskulatur sei trotz intensiven Trainings zu schwach, um dem Gewicht ihres Busens entgegenzuwirken. Daher käme es immer wieder zu Fehlhaltungen.
Die Klägerin bat ihre Krankenkasse darum, die Kosten für den Eingriff zu übernehmen. Die schaltete den Medizinischen Dienst der Krankenversicherer (MDK) ein. Dessen Arzt kam zu dem Ergebnis, dass kein Missverhältnis zwischen der Körperstatur und der Brustgröße der Klägerin bestehe.
Ihre Beschwerden seien vielmehr auf ein chronisches Halswirbelsäulen-Syndrom zurückzuführen, das mit herkömmlichen Mitteln behandelt werden könne. Eine Verkleinerung der Brüste hielt der Arzt des MDK für nicht nötig.
Kosmetische Gründe
Gestützt auf diese Aussage lehnte es die Krankenkasse der Klägerin ab, ihr eine Verkleinerung ihres Busens zu finanzieren. Außerdem gäbe es keine wissenschaftlichen Studien, die einen Zusammenhang zwischen der Größe eines Busens und Rückenbeschwerden belegen würde.
Der Fall landete schließlich vor dem Osnabrücker Sozialgericht. Dessen Richter wiesen die Klage der Versicherten ebenso als unbegründet zurück wie das in Berufung angerufenen Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Beide Instanzen zeigten sich davon überzeugt, dass die in der Zwischenzeit erfolgte und von der Klägerin vorfinanzierte Brustverkleinerung eher aus kosmetischen Gründen durchgeführt worden war. Denn das entfernte Gewebe wog pro Seite gerade einmal 220 Gramm. Bei einer so geringen Menge müsse eher von einer Straffung des Busens und damit von einem plastischen Eingriff ausgegangen werden.
Fehlende Notwendigkeit
Im Übrigen hätten die Brustgröße und deren Form durchaus zur Gesamtkonstitution der Klägerin gepasst. Es habe auch keine Asymmetrie oder ein eine sonstige Abweichung von der Norm bestanden.
Die Richter schlossen sich daher der Meinung des Arztes des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherer an, dass keine Notwendigkeit bestand, die Brüste zur Behandlung der Rückenbeschwerden der Klägerin zu verkleinern. Denn dafür hätten andere, von dem beklagten Krankenversicherer zu bezahlende Behandlungsmethoden zur Verfügung gestanden.
Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.
Vergleichbare Entscheidung
Das Hessische Landessozialgericht hatte bereits im August 2008 entschieden, dass Krankenkassen nicht dazu verpflichtet sind, die Kosten der Verkleinerung eines großen Busens zu bezahlen, wenn keine Entstellung oder Funktions-Beeinträchtigung vorliegt.
Das gilt nach Ansicht der hessischen Richter selbst dann, wenn eine Frau wegen der Größe ihrer Brüste mit psychischen oder orthopädischen Problemen zu kämpfen hat (VersicherungsJournal 21.11.2008).
(Quelle VersicherungsJournal 07.02.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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