07.04.2014
Nachlässigkeit beim Mietwagen kann teuer werden

Hat ein Geschädigter nach einem Unfall ausreichend Zeit, Preisvergleiche anzustellen, so hat er keinen Anspruch auf die volle Übernahme von Mietwagenkosten durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers, wenn ihm preisgünstigere Alternativen zur Verfügung gestanden hätten. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 3. Juli 2013 hervor (Az.: 343 C 8764/13).
Das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug der Klägerin war Ende Juni 2012 unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden.
Keine Zeit?
Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Schädigers erklärte sich zwar anstandslos dazu bereit, für die Reparaturkosten in Höhe von rund 2.700 Euro einzustehen. An den Kosten eines für die Reparaturdauer von fünf Tagen angemieteten Ersatzfahrzeuges in Höhe von mehr als 1.100 Euro wollte er sich jedoch nur mit einem Betrag von 330 Euro beteiligen.
Zur Begründung verwies er die Klägerin auf die Tarife anderer örtlicher Vermieter, bei denen sie einen vergleichbaren Mietwagen deutlich preisgünstiger hätte erhalten können.
Ihre gegen den Versicherer eingereichte Klage auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten begründete die Geschädigte damit, dass es ihr wegen ihrer Vollzeitbeschäftigung nicht zuzumuten gewesen sei, Preisvergleiche anzustellen. Sie habe außerdem darauf vertrauen dürfen, dass der Preis des von ihr gemieteten Fahrzeugs angemessen gewesen sei.
Verstoß gegen Schadenminderungs-Pflicht
Doch das konnte das Münchener Amtsgericht nicht überzeugen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts hat ein Geschädigter nur Anspruch auf Erstattung jener Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Er verstößt daher gegen seine Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB, wenn er während der Zeit einer unfallbedingten Reparatur seines Fahrzeugs ohne zeitliche Not ein Ersatzfahrzeug mietet, dessen Preis deutlich über dem anderer örtlicher Anbieter liegt.
Mehr als genug
Nach Überzeugung des Münchener Amtsgerichts ist es nämlich auch einem Vollzeitbeschäftigten zumutbar, vor einer Anmietung einen Preisvergleich, etwa durch Recherchen im Internet oder durch Anrufe bei örtlichen Vermietern, anzustellen. Denn für Letzteres hätte ein Blick in das örtliche Telefonverzeichnis gereicht.
Bei einem Preisvergleich hätte die Klägerin feststellen können, dass vergleichbare Mietfahrzeuge bei anderen Anbietern bereits ab 239 Euro zu erhalten gewesen wären. Mit dem von ihm gezahlten Betrag liegt der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers daher bereits über dem, was objektiv erforderlich gewesen wäre.
Ausreichend Zeit für einen Preisvergleich stand der Klägerin zur Verfügung. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sich der Unfall nämlich mehr als drei Monate vor der Reparatur ihres Fahrzeugs ereignet. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 16.01.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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