31.03.2014
Rauchmelder: Sonderbehandlung für Gehörlose?

Gesetzliche Krankenversicherer sind im Rahmen des Behinderungsausgleichs nicht dazu verpflichtet, Gehörlosen die Anschaffung spezieller Rauchmelder zu finanzieren, die es ermöglichen, sie durch ein optisches Signal vor Gefahren zu warnen. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 4. Dezember 2013 entschieden (Az.: L 4 KR 11/11).
Der 1992 geborene gehörlose Kläger ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der beantragte er im März 2009 die Übernahme der Kosten für einen Funkrauchmelder, der die Besonderheit besaß, nicht nur akustisch, sondern auch durch ein optisches Signal vor Rauchentwicklung warnen zu können. Das Gerät sollte knapp 150 Euro kosten.
Die Kasse lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen. Sie begründete dies damit, dass es sich bei einem Rauchmelder um einen handelsüblichen Gebrauchsgegenstand handele, dessen Anschaffungskosten auch Behinderten nicht durch die gesetzlichen Krankenversicherer erstattet werden müssten.
Finanzierung anderer Lichtsignalgeräte
In seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage wies der Gehörlose darauf hin, dass man einen Rauchmelder keineswegs als einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens bezeichnen könne.
Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, wieso Gehörlosen die Anschaffung anderer Lichtsignalgeräte, wie zum Beispiel die einer optischen Türklingel, finanziert werde, der Kauf eines entsprechenden Rauchmelders jedoch nicht.
Denn schließlich bestehe keine Möglichkeit, dass er bei Ausbruch eines Feuers auf andere Weise gewarnt werde. Nur ein Funkrauchmelder zusammen mit einer Lichtsignalanlage befähige ihn zum selbstständigen Wohnen und der Erlangung eines gewissen körperlichen Freiraumes. Denn aufgrund seiner Taubheit sei er nicht dazu in der Lage, allein eine Gefahr durch Rauch und Feuer zu erkennen.
Befriedigung der Grundbedürfnisse
Doch das vermochte die Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt nicht zu überzeugen. Sie wiesen die Klage ebenso wie die Vorinstanz als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts steht es zwar außer Frage, dass gesetzliche Krankenversicherer nicht nur dazu verpflichtet sind, die Folgen von Behinderungen als solches, sondern auch mittelbare Behinderungen auszugleichen. Ein solcher Ausgleich betrifft aber nur die Befriedigung der sogenannten Grundbedürfnisse des täglichen Lebens.
„Zu den Grundbedürfnissen gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrung aufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums“, erklärte das Gericht.
Die Versorgung mit einem speziellen Rauchmelder, mit dessen Hilfe durch ein optisches Signal vor Gefahren gewarnt wird, gehört hingegen nicht dazu. Denn ein Rauchmelder ermöglicht oder erleichtert dem Kläger nicht das Hören.
Privater Bereich
Nach Ansicht der Richter liegt es angesichts der vielfältigen Auswirkungen einer Behinderung in unterschiedlichsten Lebensbereichen auf der Hand, dass deren Kompensation nicht sämtlich in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen fallen kann. Denn damit wäre deren Zuständigkeit praktisch grenzenlos erweitert und es würden Bereiche erfasst, die mit medizinischer Rehabilitation nichts mehr zu tun haben.
Im Übrigen würden Rauch und Feuer vorwiegend durch die Sinne Sehen und Riechen bemerkt und nicht mit Hilfe des Gehörsinns. Ein Rauchmelder diene daher nicht der Befriedigung eines Grundbedürfnisses.
„Eine Gefahrenabwehr durch Wahrnehmung eines Rauchwarnmelders gehört folglich nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern fällt in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und ist daher der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzurechnen“, heißt es dazu abschließend wörtlich in der Urteilsbegründung. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 26.03.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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