Wird ein Fahrzeug in einer Autowaschanlage beschädigt, in welcher der Kunde während der Reinigung in seinem Auto sitzen bleibt, so ist es seine Sache zu beweisen, dass die Beschädigung auf einen Fehler der Anlage zurückzuführen ist. Das hat das Amtsgericht Radolfzell in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 21. Februar 2013 entschieden (Az.: 2 C 214/11).
Nach einem Bericht des Deutschen Anwaltvereins wollte der Kläger im April 2011 seinen Personenkraftwagen in einer Autowaschanlage reinigen lassen. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Schleppanlage, bei welcher der Fahrer während des Reinigungsvorgangs in dem Fahrzeug sitzen bleibt.
Verbogenes Wischergestänge
Am Ende der Prozedur verfügte der Kläger zwar über ein sauberes Auto. Zu seinem Kummer musste er jedoch feststellen, dass das Wischergestänge der Frontscheibenwischer des Fahrzeugs beschädigt worden war.
Die Reparaturkosten in Höhe von mehreren hundert Euro machte der Kläger gegenüber dem Betreiber der Waschanlage geltend. Nach seiner Meinung war die Beschädigung nämlich nur so zu erklären, dass die Anlage nicht einwandfrei gearbeitet hatte.
Der Waschanlagenbetreiber bestritt jedoch jegliche Verantwortung. Der Fall landete daher vor Gericht. Dort erlitt der Kläger eine Niederlage.
Fehlender Beweis
Nach Anhörung eines Sachverständigen steht nach Überzeugung des Gerichts zwar fest, dass das Wischergestänge des klägerischen Fahrzeugs durch eine mitlaufende Dachwalze der Waschstraße beschädigt worden ist.
Daraus könne jedoch nicht automatisch auf eine Pflichtverletzung des Beklagten geschlossen werden. Denn nach Aussage des Gutachters ist es denkbar, dass der Kläger während des Waschvorgangs den Scheibenwischer seines Autos betätigt hat und dadurch die Beschädigung verursacht wurde.
Er hätte daher beweisen müssen, dass das nicht geschehen und der Schaden auf einen Mangel der Anlage zurückzuführen ist. „Denn bei Waschstraßen, in denen das Fahrzeug mit einer Schleppvorrichtung durch die Waschanlage gezogen wird und der Kunde während der Fahrzeugreinigung im Pkw sitzen bleibt, kann eine Schadenursache auch aus dem Verantwortungsbereich des Kunden herrühren“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Keine Umkehr der Beweislast
In derartigen Fällen kann daher keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten eines Waschanlagenbetreibers erfolgen. Es war nach Meinung des Gerichts vielmehr Sache des Klägers zu beweisen, dass der Schaden kausal durch einen Fehler der Waschanlage eingetreten ist. Da er diesen Beweis nicht erbringen konnte, wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Es ist nicht das erste Mal, dass Fälle beschädigter Fahrzeuge durch Waschanlagen vor Gericht landen. Kann ein Geschädigter nicht nachweisen, dass den Betreiber der Anlage ein Verschulden trifft, so hat er in der Regel schlechte Karten (unter anderem VersicherungsJournal 1.12.2009, 28.3.2012).
(Quelle VersicherungsJounral 14.01.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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