Wer beim Klettern in einer Kletterwand abstürzt, weil sein Sicherungspartner aus Fahrlässigkeit die Seilbremse gelöst hat, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Beschluss vom 5. November 2013 entschieden (Az.: 9 U 124/13).
Die seinerzeit 40-jährige Klägerin wollte im Juni 2011 in einem Klettergarten eine Wand hochklettern. Dabei war sie im als besonders sicher geltenden, sogenannten Toprope-Verfahren durch ein Seil gesichert.
Gegenseitiger Haftungsverzicht?
Als die Klägerin die Spitze der Wand erreicht hatte, löste ihr am Boden befindlicher Sicherungspartner ohne Ankündigung, und ohne dass ihm die Klägerin das in der Kletterpraxis übliche Kommando „Stand“ zugerufen hatte, die Seilbremse. Die Frau stürzte daraufhin aus 15 Meter Höhe in die Tiefe. Dabei zog sie sich schwere Verletzungen zu.
Ihre gegen den Sicherungspartner erhobenen Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche hielt dieser für ungerechtfertigt. Zur Begründung berief er sich auf den bei Wettkampfsportarten geltenden stillschweigenden gegenseitigen Haftungsverzicht. Denn schließlich habe sich die Klägerin wie bei einem Wettkampf bewusst einem erhöhten Verletzungsrisiko ausgesetzt.
Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort erlitt der Sicherungspartner sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Hammer Oberlandesgericht eine Niederlage.
Keine vergleichbare Gefahrensituation
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte fahrlässig gehandelt, als er die Seilbremse löste, ohne dass ihm die Klägerin das dafür vorgesehene Kommando „Stand“ gegeben hatte. Er ist daher in vollem Umfang zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.
Der Beklagte kann sich nach Meinung der Richter auch nicht auf den für Wettkampfsportarten geltenden stillschweigenden gegenseitigen Haftungsverzicht berufen. Denn es sei bereits zweifelhaft, ob beim Klettern mit wechselnder Absicherung eine vergleichbare Gefahrensituation besteht.
„Jedenfalls besteht keine Situation, in der die Beteiligten unter Einhaltung bestimmter Regeln ihre Kräfte messen und sich in der sportlichen Interaktion gewissen Verletzungsrisiken aussetzen. Es besteht vielmehr eine strikte Aufgabenverteilung, bei der sich der Kletternde auf das Klettern und der Sichernde auf die Sicherung des Kletternden konzentrieren kann“, so das Gericht.
Im Übrigen sind die Risiken beim Klettern in einem Kletterpark nach Meinung der Richter anders als bei Wettkampfsportarten gewollt, vorhersehbar und durch die grundsätzlich vorhandene Absicherung kontrollierbar. Außerdem hat der Beklagte den Sturz der Klägerin durch eine gewichtige Regelverletzung verursacht. Das aber begründet auch bei Sportarten mit einer erheblichen Gefährdungs- und Verletzungsgefahr eine Haftungsverpflichtung.
(Quelle VersicherungsJournal 07.01.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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