10.03.2014
Schmerzhafter Volksfestbesuch

Der Betreiber eines Imbisswagens ist nicht dazu verpflichtet, eine gut erkennbare Zugdeichsel besonders zu markieren oder abzusichern. Er haftet auch nicht aus der Betriebsgefahr des Wagens, wenn ein Volksfestbesucher über die Deichsel stolpert und sich dabei verletzt. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. April 2013 hervor (Az.: 9 U 234/12).

Der Kläger war nach einem Bericht der Deutschen Anwaltshotline im Juli 2011 beim Besuch eines Volksfestes bei Dunkelheit in angetrunkenem Zustand über die Zugdeichsel des Imbisswagens des Beklagten gestolpert. Wegen seiner dabei erlittenen Verletzungen verlangte er die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Stolperfalle?

Seine Forderungen begründete der Kläger damit, dass die Deichsel des Imbisswagens eine Stolperfalle darstellte, die der Beklagte hätte sichern oder zumindest vor ihr warnen müssen. Im Übrigen hafte er auch aus der Betriebsgefahr des Hängers.

Doch dem wollten sich weder das in erster Instanz angerufene Bielefelder Landgericht noch das Oberlandesgericht Hamm anschließen. Beide Gerichte wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Bereich, in welchem der Kläger zu Schaden gekommen ist, ausreichend ausgeleuchtet. Die Deichsel war daher gut zu erkennen und leicht zu umgehen.

Unabhängig davon ist nach Ansicht der Richter allgemein bekannt, dass nicht selbstfahrende Imbisswagen mit einer Deichsel ausgestattet sind, um mit einem Zugfahrzeug bewegt werden zu können. Der Kläger hätte daher mit dem Hindernis rechnen müssen. Aus diesem Grund war der Beklagte auch nicht dazu verpflichtet, die Deichsel zu sichern oder zum Beispiel durch eine Fahne in Signalfarbe vor ihr zu warnen.
Keine Haftung aus Betriebsgefahr

Nach Überzeugung beider Instanzen haftet der Beklagte auch nicht aus der Betriebsgefahr seines Imbisswagens. Denn dieser ist während der Dauer des Festes nicht als Transport- oder Fortbewegungsmittel genutzt worden, sondern ausschließlich als Verkaufsstand.

„Die von dem Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden typischen Betriebsgefahren sind in dieser Situation folglich vollständig zurückgetreten“, so das Hammer Oberlandesgericht in der Begründung seines Beschlusses. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

(Quelle VersicherungsJournal 17.12.2013)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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