24.02.2014
Fluggastrechte – Eisige Entscheidung

Muss ein Flug gestrichen werden, weil auf dem Flughafen nicht genug Enteisungsmittel zur Verfügung steht, so haben die Fluggäste einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 19. November 2013 entschieden (Az.: 2 U 3/13).
Der Kläger hatte für sich und 23 weitere Personen für den 10. Dezember 2010 einen Flug von Berlin nach Rom gebucht. Doch weil am Tag der Reise winterliche Verhältnisse herrschten und das Flugzeug hätte enteist werden müssen, wurde der Flug kurzfristig gestrichen. Denn es stellte sich heraus, dass auf dem Flughafen keine ausreichende Menge an Enteisungsmittel zur Verfügung stand.
Allgemeiner Mangel
Der Kläger machte gegenüber der Fluggesellschaft daher Ausgleichsansprüche auf Basis von Artikel 7 Absatz 1 der EU Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 in Höhe von 250 Euro pro Fluggast geltend.
Die Fluggesellschaft wollte jedoch nicht zahlen. Sie berief sich darauf, dass an dem Tag ein allgemeiner Mangel an Enteisungsmitteln geherrscht habe. Das habe sie jedoch nicht zu vertreten.
Doch dem wollten die Richter des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ebenso wenig folgen, wie bereits zuvor ihre Kollegen vom Potsdamer Landgericht. Beide Instanzen gaben der Klage gegen die Airline statt.
Vermeidbares Übel
Nach Ansicht der Richter ist ein Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass für die von ihm eingesetzten Flugzeuge in ausreichendem Maße die erforderlichen Betriebsstoffe zur Verfügung stehen. Zu diesen Betriebsstoffen zählen bei winterlichen Witterungsverhältnissen auch Enteisungsmittel.
Es kommt nach Meinung beider Instanzen auch nicht darauf an, ob die Fluggesellschaft selbst oder ein Dienstleister des Flughafens für die Beschaffung der Mittel verantwortlich ist. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, dass Enteisungsmittel in ausreichender Menge vorrätig sein müssen.
Die Richter zeigten sich im Übrigen davon überzeugt, dass ein Mangel an Enteisungsmitteln auch beherrschbar ist. Denn er lässt sich durch rechtzeitige Beschaffung und Vorratshaltung vermeiden.
Keine Frage der Kosten
„Ein im Einzelfall auftretender Lieferengpass macht einen Mangel an Enteisungsmittel nicht seiner Natur nach unbeherrschbar, und zwar auch dann nicht, wenn die entsprechende Bevorratung mit zusätzlichen Kosten verbunden sein sollte“, so das Gericht.
Im Übrigen rechtfertige der Schutz der Fluggäste auch erhebliche negative wirtschaftliche Folgen für das jeweilige Luftfahrtunternehmen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Ob die Fluggesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, war bis Redaktionsschluss nicht zu erfahren.
(Quelle VersicherungsJournal 27.11.2013)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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