17.02.2014
Haftungsfrage nach Unfall bei Karnevalsumzug

Gerät ein Besucher eines Karnevalsumzugs aus ungeklärten Gründen unter einen der Festwagen, so hat er gegenüber dem Veranstalter keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2013 hervor (Az.: 3 U 985/13).
Die Klägerin hatte im Jahr 2011 als Zuschauerin den Mainzer Rosenmontags-Umzug besucht. Dabei wurde sie aus ungeklärten Gründen von dem Anhänger einer der Festwagen überrollt.
Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht
Wegen ihrer bei dem Unfall erlittenen Verletzungen verklagte sie den Veranstalter des Umzugs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro. Denn zu dem Unfall habe es nur kommen können, weil dieser offenkundig seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe.
Ohne Erfolg. Sowohl das Mainzer Landgericht als auch das von der Klägerin in Berufung angerufene Oberlandesgericht Koblenz wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Keine lückenlose Überwachung möglich
Die Richter beider Instanzen stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Veranstalter eines Karnevalsumzugs im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungs-Pflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass Zuschauer des Umzugs nicht zu nahe an die Festwagen kommen können.
Er hat aber keine Vorkehrungen für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadeneintritts zu treffen. Die Zuschauer sind vielmehr nur vor jenen Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und daher auch nicht vermieden werden können.
Denn eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglicher Risiken für die Zuschauer sowie für die Teilnehmer eines Karnevalsumzugs sei schlicht und ergreifend weder möglich noch geschuldet.
Eine Frage des Beweises
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand nach Überzeugung der Richter fest, dass der beklagte Veranstalter für ausreichende Absperrungen gesorgt hatte. Diese konnten in angemessener Weise verhindern, dass die Besucher des Umzugs zu nah an die Festwagen gelangten.
Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen nachzuweisen, warum sie trotzdem von dem Anhänger des Festwagens verletzt wurde. Diesen Beweis ist sie jedoch schuldig geblieben. Nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts hat sie daher ihre Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist daher rechtskräftig.
Wer sich in Gefahr begibt …
Dass sich Besucher von Karnevalsumzügen bewusst in Gefahr begeben und bei Unfällen daher nur in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld haben, hat im Januar 2011 bereits das Amtsgericht Köln festgestellt.
Seinerzeit war eine Zuschauerin durch einen von einem Festwagen geworfenen Schokoriegel am Auge getroffen und verletzt worden. Auch diese Frau scheiterte mit ihren Schmerzensgeld-Ansprüchen (VersicherungsJournal 7.2.2011).
(Quelle VersicherungsJournal 10.02.2014)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de