Werden Vereinsmitglieder im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig, so stehen sie nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie sich freiwillig versichern. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 30. April 2013 entschieden (Az.: L 3 U 231/10).
Dem Urteil lag die Klage der Witwe eines Mannes zugrunde, der mehr als 20 Jahre ehrenamtlicher Vorsitzender eines Heimatvereins war. Er gehörte unter anderem einem sogenannten Zeltausschuss an, der für den entgeltlichen Verleih eines vereinseigenen Zeltes zuständig ist.
Beim Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein kam es zu einem tragischen Unfall. Der Mann stürzte aus gut vier Meter Höhe von einer Leiter, wobei er tödliche Verletzungen erlitt.
Arbeitsunfall?
Seine Witwe war der Meinung, dass ihr Mann einen Arbeitsunfall erlitten hatte, für den die Berufsgenossenschaft eintrittspflichtig sei. Denn obwohl für ihn keine Beiträge gezahlt worden waren, sei er zum Zeitpunkt seines Unfalls als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB VII anzusehen gewesen.
Doch dem wollten sich die Richter des Hessischen Landessozialgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage der Witwe gegen den gesetzlichen Unfallversicherer als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts stehen Vereinsmitglieder, die für ihren Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungs-Verhältnis ausgeübt werden, zwar unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eine Frage der Verpflichtungen
Das gilt nach Ansicht der Richter aber nicht für Tätigkeiten, die zu den Pflichten der Mitglieder gehören oder die von ihnen zum Beispiel nach der Vereinssatzung oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung erwartet werden können.
In dem entschiedenen Fall war der Verstorbene seit etlichen Jahren als Aufbauleiter für den Verein tätig. Der Aufbau des Zeltes habe daher nicht zuletzt auch wegen seiner herausragenden ehrenamtlichen Funktion zu seinen Vereinspflichten gehört. Daher hätte er nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, wenn er dort freiwillig versichert gewesen wäre.
Da das nicht der Fall war, geht seine Witwe leer aus. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 07.11.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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