03.02.2014
Wenn eine Dachlawine einen Pkw beschädigt

In als eher schneearm bekannten Regionen sind Hausbesitzer nicht dazu verpflichtet, im Winter Parkplätze zu sperren oder zumindest Warnschilder aufzustellen, um Autobesitzer vor Schäden zu bewahren. Auch die Anbringung von Schneefanggittern kann nicht erwartet werden. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2013 hervor (Az.: I-10 U 18/13).

Der Kläger war Mieter einer in Duisburg gelegenen Wohnung, zu der auch ein unmittelbar vor dem Haus befindlicher Parkplatz gehörte.
Fehlende Vorkehrungen

Weil vom Dach des Hauses eine Schneelawine abgegangen war, die seinen Personenkraftwagen beschädigt hatte, verklagte er den Vermieter auf Zahlung von Schadenersatz.

Seine Klage begründete er damit, dass sein Vermieter angesichts der drohenden Gefahr durch Dachlawinen dazu verpflichtet gewesen wäre, das Dach mit Schneefanggittern zu sichern, den Parkplatz zu sperren oder zumindest Warnschilder aufzustellen.

Doch dem wollten sich die Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage ebenso wie die Vorinstanzen als unbegründet zurück.
Kein Informationswert

In als eher schneearm bekannten Gebieten wie Duisburg sind Hausbesitzer nach Meinung des Gerichts nicht dazu verpflichtet, an den Dächern ihrer Häuser Schneefanggitter anzubringen. In dem entschiedenen Fall bestand auch keine Verpflichtung des beklagten Vermieters, die Abstellflächen für die Fahrzeuge der Mieter zu sperren oder Warnhinweise aufzustellen.

Denn dass Winter war und auf den Hausdächern Schnee lag, war für den Kläger ebenso ersichtlich, wie für seinen Vermieter. Er hätte sich daher auch der Gefahr durch mögliche Dachlawinen bewusst sein müssen. Ein Warnschild hätte folglich keinen zusätzlichen Informationswert gehabt, so das Gericht.
Offenkundige Gefahr

Besondere Umstände können in Einzelfällen zwar auch in schneearmen Regionen eine Verpflichtung eines Vermieters begründen, seine Mieter vor drohenden Schäden durch Dachlawinen zu schützen. Davon gingen die Richter in dem entschiedenen Fall jedoch nicht aus.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Dach des Hauses nämlich vom Parkplatz aus in vollem Umfang einsehbar. Bei nötiger Aufmerksamkeit hätte sich der Kläger daher der Gefahr eines möglichen Schneeabgangs bewusst sein müssen.

„Wenn er aber sein Fahrzeug gleichwohl unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt parallel zur Rückfront des Hauses unmittelbar an der Hauswand abstellte, so handelte er auf eigenes Risiko“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. „Denn nicht für alle Schadenfolgen des täglichen Lebens lässt sich ein Ersatzpflichtiger finden.“

Zum Thema Dachlawinen gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Gerichtsentscheidung. Weitere Urteile sind im Archiv des VersicherungsJournals zu finden.

(Quelle VersicherungsJournal 31.10.2013)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de