Ein Geschädigter, der während der unfallbedingten Reparatur seines Autos ein Ersatzfahrzeug mietet, hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die ihm der Vermieter wegen der Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterreifen in Rechnung stellt. Auch Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Das hat das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 25. Juli 2013 entschieden (Az.: 9 C 128/13).
Dem Urteil lag die Klage eines Autovermieters zugrunde, der von dem beklagten Versicherer aus abgetretenem Recht die Erstattung restlicher Mietwagenkosten verlangte.
Nicht erstattungsfähig?
Der Kunde des Klägers war mit seinem Personenkraftwagen unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Er hatte sich daher bei dem Kläger während der Zeit der Reparatur seines eigenen Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug gemietet.
Der Versicherer des Unfallverursachers wollte von den in Rechnung gestellten Mietwagenkosten allerdings nur einen Teil bezahlen. Denn diese enthielten unter anderem Kosten für die Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterreifen sowie die einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung. Diese Positionen hielt der Versicherer für nicht erstattungsfähig.
Das Bremer Amtsgericht schloss sich der Meinung des Versicherers an. Es wies die Klage weitgehend als unbegründet zurück. Lediglich wegen gleichzeitig geltend gemachter Zustellungskosten für das Mietfahrzeug gab es der Klage statt.
Im Mietzins enthalten
Nach Ansicht des Gerichts dürfen Autovermieter ihren Kunden grundsätzlich keine gesonderten Kosten für die Ausstattung eines Fahrzeugs mit Winterreifen in Rechnung stellen. „Denn schließlich schuldet das Mietwagenunternehmen die Überlassung eines verkehrstauglichen Fahrzeugs. Ein solches besitzt jedoch eine der Jahreszeit entsprechende Bereifung. Die entsprechenden Kosten sind daher im Mietzins enthalten.“
Wäre das nicht der Fall, so müsste ein Autovermieter einem Kunden nach Ansicht des Gerichts auch die Kosten für die Ausstattung eines Fahrzeugs mit Sommerreifen in Rechnung stellen. Die seien aber immer in der Kalkulation des Mietpreises enthalten.
Die Kosten für einen Wechsel der Reifen gehören daher ebenso wie Inspektions- und TÜV-Kosten zum Mietpreis, ohne dass sie gesondert in Rechnung gestellt werden dürfen.
Kein Ersatz der Kosten einer Vollkaskoversicherung
Nach Ansicht des Gerichts besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von dem Geschädigten für das Mietfahrzeug abgeschlossene Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung.
Eine derartige Erstattung setzt nämlich voraus, dass ein Geschädigter für sein beschädigtes oder zerstörtes Fahrzeug selber über entsprechenden Versicherungsschutz verfügt oder dass er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, etwa weil es sich um ein besonders hochwertiges Mietfahrzeug handelt.
Beides war in der entschiedenen Sache nicht der Fall, sodass die Klage auch in diesem Punkt als unbegründet zurückgewiesen wurde.
(Quelle VersicherungsJournal 23.01.2014)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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