20.01.2014
Haftungsfrage nach Verkehrsunfall

Kann bei einem Unfall während eines Überholvorgangs in einer Autobahnbaustelle nicht eindeutig geklärt werden, wer ihn verschuldet hat, so haften die Beteiligten je zur Hälfte. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11. Mai 2013 entschieden (Az.: 6 U 64/12).
Der Kläger hatte mit seinem Personenkraftwagen im Bereich einer Autobahnbaustelle einen Lastkraftwagen überholen wollen, als sich die beiden Fahrzeuge streiften.
Klage auf Schadenersatz
Mit dem Argument, dass der Lkw vor dem Überholvorgang bereits einmal von der rechten Fahrspur auf den linken Fahrstreifen geraten war, verklagte der Fahrer des Personenkraftwagens dessen Halter auf Zahlung von Schadenersatz. Denn es spreche alles dafür, dass der Lastkraftwagen während des Überholvorgangs erneut nach links gedriftet sei.
Mit seiner Klage auf Zahlung von mehr als 5.000 Euro hatte der Halter des Pkw jedoch nur zum Teil Erfolg.
Halbe-halbe
Zeugen, welche die Darstellung des Klägers hätten bestätigen können, standen ihm nicht zur Verfügung. Es konnte daher nicht geklärt werden, ob der Lkw während des Überholvorgangs auf den verengten Fahrbahnen zu weit links oder der Kläger zu weit rechts gefahren war. Beide Varianten hielt das Gericht für denkbar.
Im Verhältnis zu dem Fahrer des Lastkraftwagens traf den Kläger nach Ansicht des Gerichts auch keine erhöhte Sorgfaltspflicht. Denn trotz der unbestrittenen Tatsache, dass der Lkw vor dem Unfall bereits einmal nach links gedriftet war, durfte der Kläger darauf vertrauen, dass das bei dem Überholvorgang nicht erneut passieren werde.
Allerdings ist das dem Unfall vorausgegangene Fehlverhalten des Lkw-Fahrers nach Ansicht der Richter kein Indiz dafür, dass er sich zum Zeitpunkt des Überholvorgangs erneut falsch verhalten hat. Das Gericht sprach dem Kläger daher nur die Hälfte des von ihm geforderten Betrages zu.
(Quelle VersicherungsJournal 25.10.2013)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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