13.01.2014
Murks beim Abbiegen

Lässt ein Linksabbieger den nachfolgenden Verkehr über seine Absichten im Unklaren, so kann er im Fall eines Unfalls nicht damit rechnen, eine Entschädigung zu erhalten. Das geht aus einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23. März 2012 hervor (Az.: 424 C 10112/11).

Der minderjährige Kläger war mit seinem auf eine Höchstgeschwindigkeit von 25 Stundenkilometer begrenzten Motorroller auf einer zweispurigen Straße unterwegs, von welcher er nach links abbiegen wollte.

Unmittelbar vor dem Abbiegevorgang wurde er von dem Pkw des Beklagten überholt. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, wich der Kläger nach rechts aus. Dabei verriss er den Lenker und stürzte. Zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge kam es nicht.
Fehlende Zeichen

Wegen seiner bei dem Unfall erlittenen Verletzungen wollte der Kläger den Halter des Personenkraftwagens in Anspruch nehmen. Doch dieser bestritt jegliche Verantwortung.

Nach seiner Darstellung war der Kläger nämlich nur zu Fall gekommen, weil er sich als unerfahrener Fahranfänger über den Überholvorgang erschrocken habe. Im Übrigen habe der Kläger seine Absicht, nach links abbiegen zu wollen, weder durch Handzeichen noch durch Betätigung des Blinkers des Motorrollers angezeigt. Er sei vor den Unfall lediglich über eine längere Strecke in der Mitte der Fahrspur gefahren, ohne sich jedoch nach links einzuordnen.

Der Fall landete schließlich vor dem Dortmunder Amtsgericht. Dort erlitt der Kläger eine Niederlage.
Erhöhte Sorgfaltspflicht

Auch nach der Befragung zweier Unfallzeugen konnte nicht geklärt werden, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, vor dem Unfall tatsächlich den linken Fahrtrichtungsanzeiger seines Motorrollers betätigt hatte. Einer der Zeugen konnte lediglich bestätigen, dass sich der Kläger im linken Drittel seiner Fahrspur, nicht jedoch im Bereich der Fahrbahnmitte befunden hatte.

Daher bestand nach Ansicht des Gerichts für den Beklagten keine Veranlassung, den Kläger nicht zu überholen. Denn der Kläger hatte als Linksabbieger gemäß § 9 Absatz 1 StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu beachten.

Er war unter anderem dazu verpflichtet, den Blinker seines Rollers zu betätigen und sich zur Straßenmitte hin einzuordnen. Den Beweis dafür, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist, musste er jedoch schuldig bleiben.
Keine unklare Verkehrslage

Den Vorwurf des Klägers, dass ihn der Beklagte trotz unklarer Verkehrslage überholt und somit gegen § 5 Absatz 3 StVO verstoßen hat, ließ das Gericht nicht gelten.

Denn allein aus der Tatsache, dass ein Vorausfahrender sich etwas zur Fahrbahnmitte hin orientiert, muss ohne gleichzeitige Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nicht geschlossen werden, dass er links abbiegen will, so das Gericht.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

(Quelle VersicherungsJournal 07.10.2013)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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