Die Eltern eines Minderjährigen dürfen in der Regel davon ausgehen, dass ihr Kind nicht ohne Erlaubnis das Familienauto benutzt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kind keine Fahrerlaubnis besitzt, so das Amtsgericht Hagen in einem Urteil vom 24. April 2013 (Az.: 140 C 206/12).
Nach einem Bericht der Deutschen Anwaltshotline lag der Entscheidung eine Regressklage eines Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherers zugrunde.
Fehlende Fahrerlaubnis
Dieser hatte für einen Unfall geradestehen müssen, den der Beklagte mit dem versicherten Fahrzeug aus Unachtsamkeit beim Abbiegen verursacht hatte. Das Problem war, dass dem Beklagten der Personenkraftwagen nicht gehörte. Er besaß außerdem keine Fahrerlaubnis.
Hätte der Beklagte einen Führerschein besessen, so hätte der Versicherer den Schaden regulieren müssen, ohne eine Regressmöglichkeit zu haben. So aber forderte er von ihm seine Aufwendungen in Höhe von knapp 5.000 Euro zurück.
Anreiz zur Spritztour
Der Beklagte wollte jedoch nicht zahlen. Das begründete er damit, dass ihm der Fahrzeugschlüssel von dem mit ihm befreundeten minderjährigen Sohn des Fahrzeughalters überlassen worden war, der ebenfalls keine Fahrerlaubnis besaß. Mit diesem habe er gemeinsam jene nächtliche Spritztour unternommen, die jäh mit dem Unfall endete.
Auf die Idee, sich des Autos zu bemächtigen, sei man im Übrigen nur deswegen gekommen, weil der Autoschlüssel auf einer Theke im Flur der elterlichen Wohnung seines Freundes gelegen habe. Der Halter des Fahrzeugs habe daher einen Anreiz für die Spritztour geschaffen, die er sich versicherungsrechtlich als Obliegenheits-Verletzung anrechnen lassen müsse. Er könne daher nicht allein in Regress genommen werden.
Alleinige Verantwortung
Doch dem wollte sich das Hagener Amtsgericht nicht anschließen. Es gab der Klage des Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherers in vollem Umfang statt.
Nach Ansicht des Gerichts haftet der Beklagte im Innenverhältnis der Gesamtschuldner allein. Denn der klagende Versicherer ist dem Beklagten gegenüber wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Obliegenheiten leistungsfrei geworden, weil dieser den Personenkraftwagen der Eltern seines Freundes benutzte, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
Dem Einwand des Beklagten, dass dem Fahrzeughalter ebenfalls eine Obliegenheits-Verletzung vorzuwerfen sei, weil er den Autoschlüssel offen habe herumliegen lassen, wollte das Gericht nicht folgen.
„Denn ohne besondere Anhaltspunkte dürfen die Eltern jugendlicher Kinder davon ausgehen, dass diese nicht ohne Erlaubnis ihren Pkw benutzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kinder nicht über eine Fahrerlaubnis verfügen“, heißt es dazu wörtlich in der Urteilsbegründung. Nach Informationen der Redaktion ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 04.10.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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