16.12.2013
Von den Folgen einer Prostata-OP

Klagt ein Patient nach einer fachgerecht durchgeführten Prostataoperation über Erektionsstörungen, so hat er in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 19. Juli 2013 entschieden (Az.: 26 U 98/12).

Der 62-jährige Kläger hatte sich einer Prostataoperation unterziehen müssen. Die Operation war notwendig geworden, um einer drohenden Entzündung der Nebenhoden entgegenzuwirken.
Bekanntes Risiko

Nach der Operation klagte der Mann über Erektions- sowie Ejakulationsstörungen. Weil er diese auf die Folgen des Eingriffs zurückführte, verklagte er die Klinik sowie den Operateur auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro.

Der Arzt verteidigte sich damit, dass der Kläger aufgrund der Besonderheiten des Eingriffs habe wissen müssen, dass es zu Ejakulationsstörungen kommen würde. Die Erektionsstörungen seien im Übrigen nicht auf die Operation zurückzuführen.

Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall vor dem Hammer Oberlandesgericht. Dort erlitt der Kläger eine Niederlage.
Logische Folge

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Kläger ausweislich des von ihm unterzeichneten Aufklärungsbogens ausreichend über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken unterrichtet worden. Das hatte auch der beklagte Arzt bestätigt, der das Aufklärungsgespräch geführt hatte.

Demnach wusste der Kläger, dass im Rahmen der Operation die Samenleiter durchtrennt werden mussten. Er kann sich daher nicht darüber beklagen, dass es zu Ejakulationsstörungen gekommen ist, denn die sind eine logische Folge eines derartigen Eingriffs.

Dass es auch zu Erektionsstörungen gekommen ist, ist nach Überzeugung der Richter nicht auf die Operation zurückzuführen. Denn bei der Art des Eingriffs ist eine Verletzung von Nerven praktisch ausgeschlossen.

Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fachgerecht operiert wurde, kann die behauptete Erektionsschwäche folglich nur auf eine Vorerkrankung des Klägers zurückzuführen sein. Er hat daher keinen Anspruch auf Zahlung des von ihm begehrten Schmerzensgeldes.

(Quelle VersicherungsJournal 12.09.2013)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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