09.12.2013
Von den Folgen einer berauschenden Silvesterfeier

Dient ein Teil eines Einsatzes einer Freiwilligen Feuerwehr der Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr, so können dafür keine Kosten geltend gemacht werden. Ist die Lebensrettung jedoch abgeschlossen und sind weitere Hilfeleistungen der Feuerwehr erforderlich, hat der Verursacher die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 9. August 2013 entschieden (Az.: 6 A 78/13).
Das Jahr 2012 hatte für den Kläger alles andere als gut begonnen. Er war am Neujahrsmorgen gegen vier Uhr mit seinem Personenkraftwagen in einer scharfen Rechtskurve von der Fahrbahn abgekommen, durch zwei Gärten gerauscht und anschließend gegen eine Hauswand geprallt. Diese wurde dabei durchstoßen.
Sicherung des Hauses
Bei dem Unfall wurde der stark alkoholisierte Kläger lebensgefährlich verletzt. Nachdem ihn die alarmierten Feuerwehrleute gut 15 Minuten nach ihrem Eintreffen am Unfallort aus dem Fahrzeugwrack befreit und dem Notarzt übergeben hatten, machten sie sich daran, das schwer beschädigte Haus zu sichern.
Dazu mussten sie zunächst das Auto des Klägers aus der Mauer Richtung Abschleppwagen schieben. Anschließend räumten sie die eingedrückte Wand von innen frei. Danach befestigten sie in der Mauerlücke Balken und sogenannte Drehsteifen, um einen Einsturz der Wand zu verhindern.
Die Kosten dieses Einsatzes machte die Feuerwehr gegenüber dem Unfallfahrer geltend.
Unterschiedliche Einsätze
Dieser bewies jedoch wenig Dankbarkeit. Mit dem Argument, dass die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Rettung von Menschenleben grundsätzlich nicht durch das Unfallopfer zu bezahlen seien, zog der Kläger gegen den entsprechenden Bescheid vor Gericht. Doch damit hatte er nur teilweise Erfolg.
Die Richter stimmten zwar mit dem Kläger darin überein, dass ihm die Feuerwehr die Kosten für seine Rettung nicht in Rechnung stellen durfte. Die Kosten, die nach seinem Abtransport ins Krankenhaus entstanden sind, weil das einsturzgefährdete Haus gesichert werden musste, hat der Kläger jedoch zu übernehmen.
Überflüssige Kosten?
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass zumindest ein Teil der Kosten überflüssiger Weise entstanden ist, weil die örtliche Feuerwehr die Sicherungsmaßnahmen alleine hätte durchführen können und daher nicht auf die Hilfe der ebenfalls alarmierten Feuerwehrleute einer Nachbargemeinde angewiesen war.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfügte die Ortswehr anders als ihre Kameraden nicht über die in diesem Fall notwendige technische und personelle Ausstattung. Unabhängig davon waren sämtliche anwesenden Einsatzkräfte aktiv damit beschäftigt, das Haus zu sichern. Die in Rechnung gestellten Kosten sind folglich tatsächlich entstanden und daher auch von dem Kläger zu übernehmen.
Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Berufung gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 29.08.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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