02.12.2013
Streit um Falschberatung

Wer eine Entscheidung für eine Geldanlage auf Basis eines fehlerhaften Prospekts trifft, hat gegenüber dem Anlageberater einen Anspruch auf Schadenersatz. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juli 2013 hervor (Az.: 34 U 53/10).

Die Tochtergesellschaft einer Sparkasse hatte einem langjährigen Kunden im Jahr 2004 zu einer Beteiligung an einem Medienfonds geraten. Die letztlich zum Abschluss führende Beratung fand auf Basis eines dem Kunden zur Verfügung gestellten Anlageprospekts statt.
Streit um 100.000 Euro

Der Kunde erwarb schließlich eine Beteiligung zum Nennwert von 100.000 Euro, die er zu etwas mehr als 50 Prozent durch Eigenkapital finanzierte. Die restliche Summe wurde durch ein Bankdarlehen aufgebracht.

Nachdem sich die Geldanlage auch nicht ansatzweise so positiv entwickelte, wie von dem Anlageberater dargestellt, zog der Anleger vor Gericht. Dort verlangte er Schadenersatz in Form der Rückabwicklung des Geschäfts. Denn er sei anhand eines offenkundig fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden.

Dem schlossen sich sowohl das in der Vorinstanz mit dem Fall befasste Landgericht Dortmund als auch das in Berufung angerufene Oberlandesgericht Hamm an. Beide Instanzen gaben der Klage statt.
Prospektmängel

Grundsätzlich, so das Gericht, ist ein Anlageberater dazu verpflichtet, einen Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dieser Verpflichtung ist Kundenberater der Beklagten jedoch nicht nachgekommen. Denn er hat den Kläger anhand eines für ihn erkennbar fehlerhaften Prospektes beraten, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen.

Nach Ansicht der Richter war der Prospekt in gleich mehrerer Hinsicht fehlerhaft. Denn in ihm wurde unter anderem der Eindruck einer nicht zutreffenden, 115-prozentigen Absicherung der Beteiligung erweckt. Der Prospekt enthielt außerdem eine Prognose, die auf einer nicht nachvollziehbaren Annahmen von Erlösen beruhte.

Die Absicherung seiner Anlage sowie die behaupteten Erlöse waren aber nach Überzeugung der Richter die entscheidenden Kriterien für den Kläger, sich an dem Medienfonds zu beteiligen.

Die Beklagte wurde daher dazu verurteilt, dem Kläger sein eingesetztes Kapital zurückzuzahlen und ihn von den Darlehens-Verbindlichkeiten freizustellen.

(Quelle VersicherungsJournal 29.08.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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