Wer nach dem Konsum eines verdorbenen Biers vorübergehend unter Übelkeit leidet, hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Das hat das Landgericht Oldenburg mit einem Beschluss vom 7. November 2013 entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Jever bestätig (Az.: 16 T 687/13).
Der Antragsteller hatte in einem Restaurant in Jever eine Flasche „Jever light“ bestellt. Nachdem er sie etwa zur Hälfte geleert hatte, bemerkte er einen eigenartigen Geschmack. Als er sich die Flasche daraufhin genauer ansah, stellte er fest, dass diese voller Schimmel war.
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Das führte dazu, dass der Antragsteller kurz darauf mit Magen- und Darmproblemen zu kämpfen und wegen Übelkeit und Erbrechen eine etwas schwierige Nacht hatte.
Als die ortsansässige Brauerei von der Sache erfuhr, reagierte sie prompt. Sie bot dem Mann zum Ausgleich seiner Unannehmlichkeiten eine kostenlose Brauereibesichtigung sowie ein Präsent an. Doch das reichte ihm nicht aus.
Beim Amtsgericht Jever stellte er vielmehr einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um gegenüber der Brauerei ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro einklagen zu können. Doch damit hatte der Antragsteller ebenso wenig Erfolg, wie mit seiner beim Oldenburger Landgericht eingereichten Beschwerde gegen den abschlägigen Bescheid der Vorinstanz.
Bagatell-Beeinträchtigung
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass der Antragsteller nach dem Konsum des Bieres unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt. Sein Wohlbefinden wurde jedoch nach eigener Aussage nur für wenige Stunden beeinträchtigt.
Nach Ansicht der Richter rechtfertigt eine derartige Bagatell-Beeinträchtigung keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, zumal die Brauerei durch ihre Entschuldigung und das Angebot einer Wiedergutmachung angemessen reagiert habe.
Da gegen die Entscheidung des Landgerichts kein weiteres Rechtsmittel statthaft ist, ist die Entscheidung rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 15.11.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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