21.10.2013
Streit um Elementarschaden

Dringt Grundwasser in den Keller eines Gebäudes ein, so liegt kein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungs-Bedingungen einer Elementarschaden-Versicherung vor. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 9. April 2013 entschieden (Az.: 9 U 198/12).
Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer für sein Mehrfamilienhaus eine Wohngebäude-Versicherung mit Einschluss des Elementarschaden-Risikos abgeschlossen.
Nach dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen war unter anderem eine durch Witterungs-Niederschläge und die Ausuferung von oberirdischen Gewässern verursachte Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt, versichert.
Eindringendes Grundwasser
Mitte Januar 2011 drang in das Kellergeschoss des versicherten Gebäudes bis zu einer Höhe von zehn Zentimeter Grundwasser ein. Den dadurch verursachten Schaden in Höhe von rund 8.300 Euro machte der Kläger seinem Versicherer gegenüber geltend. Denn bei dem Eindringen des Grundwassers habe es sich um einen versicherten Elementarschaden gehandelt.
Dieser Meinung war auch das von dem Versicherten in erster Instanz angerufene Kölner Landgericht. Ein Wohngebäude sei nämlich ein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks. Daher sei eine Überflutung innerhalb des Gebäudes zugleich auch eine des Grundstücks und folglich Gegenstand einer Elementarschaden-Versicherung.
Doch dem wollte sich das von dem Versicherer in Berufung angerufene Kölner Oberlandesgericht nicht anschließen. Es wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Überflutung von Grund und Boden
Nach Ansicht des Gerichts unterscheidet die Klausel in den Versicherungs-Bedingungen zur Elementarschaden-Versicherung zwischen der unbebauten Geländeoberfläche des Grundstücks und dem versicherten Gebäude selbst.
„Daher setzt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Überflutung von Grund und Boden im Sinne der Bedingungen voraus, dass sich erhebliche Wassermengen, sei es durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge, auf der Oberfläche des Geländes, auf welchem das versicherte Gebäude liegt, ansammeln“, so das Gericht.
Das aber hat zur Folge, dass Schäden durch Grundwasser, das in einem Gebäude hochsteigt, ohne dass es zu einer Überflutung des Grundstücks, auf welchem das versicherte Gebäude steht, nicht Gegenstand einer Elementarschaden-Versicherung sind. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Es ist nicht das erste Mal, dass ein Streit wegen der Frage, wann ein versicherter Elementarschaden vorliegt, vor Gericht ausgefochten wurde (VersicherungsJournal 24.10.2011, 23.11.2011).
(Quelle VersicherungsJournal 13.08.2013)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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