Beihilfeberechtigte haben nur dann einen Anspruch auf Zahlung von Beihilfe für eine Verkleinerung eines großen Busens, wenn die Maßnahme aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 24. Oktober 2010 hervor (Az.: 5 LA 313/11).
Der Entscheidung lag die Klage einer Beihilfeberechtigten zugrunde, deren Tochter, die ebenfalls Anspruch auf Beihilfe hatte, unter einem nach ihrem Empfinden zu großen Busen litt.
Psychische Probleme
Der Busen verursachte der jungen Frau nicht nur orthopädische, sondern vor allem auch psychische Beschwerden. Ihr Arzt hatte ihr daher zu einer operativen Verkleinerung ihrer Brüste geraten.
Nachdem sich der Dienstherr der Klägerin geweigert hatte, für die Maßnahme Beihilfe zu gewähren, landete der Fall vor dem Verwaltungsgericht. Das bestätigte die Rechtsauffassung des Dienstherrn, dass er wegen des Fehlens einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit für einen derartigen Eingriff nicht dazu verpflichtet sei, Beihilfe zu zahlen.
Mit ihrem hiergegen beim Lüneburger Oberverwaltungsgericht eingereichten Antrag auf Zulassung einer Berufung hatte die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht wies den Antrag als unbegründet zurück.
Was ist eine Krankheit?
Nach Auffassung des Gerichts dient die Gewährung von Beihilfe der Erstattung von Aufwendungen, die aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. Von einer Krankheit ist jedoch nur dann auszugehen, wenn ein vom Leitbild eines gesunden Menschen regelwidriger abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes besteht, welcher eine ärztliche Behandlung erfordert.
„Demnach ist jemand krank, wenn er in seiner Körperfunktion beeinträchtigt ist oder an einer anatomischen Abweichung leidet, die entstellend wirkt“, so das Gericht.
Auf das subjektive Empfinden eines Menschen krank zu sein kommt es hingegen nicht an. Maßgeblich sind vielmehr objektive Kriterien, insbesondere der allgemein anerkannte Stand medizinischer Erkenntnisse.
Eingriff in gesunden Körper
Diese Kriterien sahen die Richter im Fall der Tochter der Klägerin als nicht erfüllt an. Denn sie leidet nachweislich unter keiner organischen Störung ihrer Brüste. Die beabsichtigte Operation würde daher einen Eingriff in einen gesunden Körper bedeuten, um damit insbesondere psychischen Problemen entgegen zu wirken. Die aber können nach Ansicht des Gerichts psychotherapeutisch behandelt werden.
Bezüglich der behaupteten orthopädischen Probleme waren die Richter der Ansicht, dass die Betroffene zunächst alle konservativen Maßnahmen ausschöpfen müsse. Das sei jedoch nicht geschehen.
Das Urteil der ersten Instanz ist nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts inzwischen rechtskräftig.
Müssen Krankenkassen zahlen?
Das Hessische Landessozialgericht hat sich bereits im Jahr 2008 mit der Frage befasst, ob Krankenkassen dazu verpflichtet sind, die Kosten für eine medizinisch nicht zwingend erforderliche Verkleinerung eines großen Busens zu übernehmen.
Auch in diesem Fall erteilten die Richter der Betroffenen eine Abfuhr (VersicherungsJournal 21.11.2008).
(VersicherungsJournal 12.08.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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