Kommt es infolge eines technischen Defekts an einem geparkten Fahrzeug zu einem Feuer, das auf ein anderes Auto übergreift, so kann dessen Halter in der Regel den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer jenes Fahrzeugs in Anspruch nehmen, von welchem das Feuer ausgegangen ist. Das hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 28. Mai 2013 entschieden (Az.: 9 S 319/12).
Der Kläger hatte sein Auto in einer Tiefgarage neben dem Personenkraftwagen des Beklagten abgestellt.
Wegen eines technischen Defekts geriet das Fahrzeug des Beklagten in Brand. Das Feuer griff auf das Auto des Klägers über und beschädigte es schwer.
Fehlender Zusammenhang?
Der Kläger verlangte von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten, den Fahrzeugschaden zu erstatten. Denn schließlich habe sich der Zwischenfall im weitesten Sinne beim Betrieb des Kfz gemäß § 7 Absatz 1 StVG ereignet. Der Versicherer des Beklagten müsse daher Schadenersatz leisten.
Doch dem wollte sich das in der ersten Instanz angerufene Amtsgericht nicht anschließen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte sich der Schaden nämlich mehr als 24 Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeugs des Beklagten ereignet. Es fehle daher an einem zurechenbaren Ursachenzusammenhang im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.
Das sahen die in Berufung angerufenen Richter des Karlsruher Landgerichts anders. Sie gaben der Schadenersatzklage statt.
Weit auszulegen
Nach Ansicht des Gerichts ist der Begriff „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsprechend dem weitgehenden Schutzzweck des Gesetzes weit auszulegen. Daher genügt es, dass sich eine von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat.
Davon war in dem entschiedenen Fall jedoch auszugehen. Denn es ist unbestritten, dass es infolge eines technischen Defekts zu einer Selbstentzündung des Fahrzeugs des Beklagten und dadurch zu einem Brand gekommen ist, der auf das klägerische Fahrzeug übergegriffen hat.
Nach Meinung der Richter ist es unerheblich, dass zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs und der Selbstentzündung mehr als ein Tag vergangen ist. „Denn zwischen der Selbstentzündung und dem hieraus resultierenden Schaden am Nachbarfahrzeug besteht ein enger und unmittelbarer Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs des Beklagten. Es ist daher ein Zurechnungs-Zusammenhang zu bejahen“, so das Gericht.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten wurde daher zum Schadenersatz verurteilt.
Unterschiedliche Meinungen
Wäre der Fall vor dem Landgericht Coburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt worden, dann könnte der Kläger auch eine Niederlage erlitten haben.
Denn beide Gerichte haben in vergleichbaren Fällen zuungunsten der jeweiligen Kläger entschieden (VersicherungsJournal 16.12.2010, 4.2.2011).
(Quelle VersicherungsJournal 26.07.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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