Die Folgen einer Verletzung durch einen Rosenstachel können Gegenstand einer privaten Unfallversicherung sein. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2013 hervor (Az.: 12 U 12/13).
Geklagt hatte eine Witwe, deren verstorbener Ehemann bei dem beklagten Versicherer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hatte.
Gefährlicher Erreger
Der Mann verletzte sich im September 2010 beim Schneiden von Rosenstöcken durch einen Rosenstachel den linken Mittelfinger. Weil die Verletzung stark schmerzte, begab er sich zu einem Arzt. Dieser veranlasste eine Einweisung in ein Krankenhaus. Dort wurde eine Infektion durch einen als gefährlich geltenden Erreger namens Staphylococcus aureus festgestellt.
Wegen der Infektion musste der linke Mittelfinger des Mannes teilamputiert werden. Nach einer dramatischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verstarb er schließlich an einer durch den Erreger ausgelösten Blutvergiftung.
Die Forderung der Klägerin auf Auszahlung der Todesfallleistung aus der privaten Unfallversicherung ihres Mannes wurde von dem Versicherer abschlägig beschieden. Das begründete der Versicherer damit, dass Unfallfolgen aufgrund geringfügiger Hautverletzungen bedingungsgemäß nicht Gegenstand einer Unfallversicherung seien. Von einer derartigen Verletzung sei bei dem Kontakt mit einem Rosendorn jedoch auszugehen
Niederlage in erster Instanz
Mit ihrer gegen den Versicherer beim Karlsruher Landgericht eingereichten Klage hatte die Witwe keinen Erfolg.
Die Richter hielten es nicht nur fragwürdig, ob eine Verletzung durch einen Rosendorn als Unfall anzusehen ist. Sie hielten der Klägerin gleichzeitig vor, nicht bewiesen zu haben, dass ihr verstorbener Ehemann bei dem Zwischenfall mehr als eine nur geringfügige Hautverletzung erlitten hatte.
Doch dieser Argumentation wollte sich das in Berufung angerufene Karlsruher Oberlandesgericht nicht anschließen. Es gab der Klage statt.
Eindeutiger Unfall
Der Versicherte hat nach Ansicht des Gerichts zweifelsohne einen Unfall erlitten. Denn das Merkmal „von außen auf den Körper wirkend“ ist auch bei einem Stich durch einen Pflanzenstachel erfüllt.
Der Versicherer kann sich auch nicht auf die sogenannte Infektionsklausel berufen. Denn nach dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen ist der Versicherungsschutz nur dann ausgeschlossen, wenn die Krankheitserreger lediglich durch eine „Haut- oder Schleimhautverletzung“, die als solche geringfügig ist, in den Körper gelangt.
Nach Überzeugung der Richter gilt es aber durchaus nicht als gesichert, dass bei einer Verletzung an einem Rosenstachel lediglich Haut- oder Schleimhautschichten durchstochen werden. Es sei vielmehr ebenso gut möglich, dass der Stachel im Fall des Klägers tieferliegendes Gewebe erfasst hat.
Fehlender Beweis
Es wäre daher Sache des Versicherers gewesen, das Gegenteil zu beweisen, so das Gericht. Da er diesen Beweis schuldig geblieben ist, wurde er dazu verurteilt, der Klägerin als Erbin ihres Mannes die Todesfallleistung zu zahlen.
Da der Versicherer auf ein Rechtsmittel verzichtet hat, ist das Urteil rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 18.07.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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