Auch bei einem chronischen Vorleiden gilt eine Erkrankung im Rahmen einer Reiserücktrittskosten-Versicherung dann als unerwartet, wenn es sich nicht um eine zwingende und vorhersehbare Folge der Vorerkrankung handelt. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 19. Dezember 2012 (Az.: 435 C 2419/12).
Der Kläger hatte für Februar 2012 eine Spanienreise gebucht. Zum Monatswechsel Januar/Februar 2012 verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand seiner Schwiegermutter so stark, dass er die Reise stornieren musste und dafür seinen Reiserücktrittskosten-Versicherer in Anspruch nehmen wollte.
Unerwartet oder nicht?
Unstrittig war dabei, dass die Schwiegermutter zu dem vom Versicherungsschutz umfassten Personenkreis gehörte. Nicht einig waren sich der Versicherungsnehmer und der Versicherer dagegen, ob es sich dabei wirklich um eine unerwartete Erkrankung handelte, da die 92-jährige Frau schon länger an einer chronischen altersgemäßen Niereninsuffizienz litt.
Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht Kassel. Das Gericht folgte bei seinem Urteil vor allem der Aussage des Hausarztes der Schwiegermutter. Danach hätte seine Patientin mit dem Zustand, wie er vor der plötzlichen Erkrankung bestand, während der geplanten Reisedauer problemlos alleine zurechtkommen und auch noch eine geraume Zeit damit leben können.
Der Kläger hätte nicht damit rechnen müssen, dass ein – ärztlich nicht näher festgestelltes, wie es im Urteil heißt – Ereignis eintritt, so dass sie plötzlich auch von den Angehörigen intensiver betreut werden muss.
Anderer Verlauf
Auch einen Verweis des beklagten Versicherers auf ein anderes Urteil, bei dem zuungunsten des Versicherungsnehmers entschieden worden war, ließ das Amtsgerichts Kassel nicht gelten. Dabei lag zwar auch der Fall einer chronischen Erkrankung einer versicherten Person vor, allerdings verlief diese in Schüben, mit denen jederzeit gerechnet werden musste.
Im vorliegenden Fall dagegen handelte es sich um eine altersgerechte Erkrankung, die unauffällig stabil verlief. Deshalb steht dem Kläger der Ersatz der Stornokosten plus Zinsen zu.
(Quelle VersicherungsJournal 12.09.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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