09.09.2013
Von den Folgen eines unechten Rohrbruchs

Löst sich zwischen zwei Rohren lediglich eine Verbindung, so handelt es sich nicht um einen Rohrbruch im Sinne der Bedingungen einer Gebäude-Leitungswasser-Versicherung. Das hat das Amtsgericht Erfurt mit Urteil vom 3. Juli 2013 entschieden (Az.: 5 C 1432/12).

Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Wohngebäude-Versicherung unter Einschluss des Leitungswasser-Risikos abgeschlossen.
Gelöste Rohrverbindung

In den ersten Januartagen des Jahres 2012 bemerkte er eine feuchte Stelle an der Decke des Treppenhauses.

Eine von ihm beauftragte Dachdeckerfirma deckte die kleine Fläche ab, ohne eine Ursache für den Nässeschaden zu finden. Als nach Ende der Frostperiode erneut eine Ursachenforschung durchgeführt wurde, stellte der Dachdecker fest, dass sich aus unbekannten Gründen eine Rohrverbindung eines Dunstabzugssystems gelöst hatte und dadurch ein wenig Wasser ausgetreten war.

Die Kosten des Dachdeckers sowie jene für den erforderlichen Neuanstrich des Treppenhauses machte der Kläger gegenüber seinem Gebäudeversicherer geltend. Dieser erklärte sich jedoch lediglich dazu bereit, den Anstrich zu bezahlen. Die Kosten für die Ermittlung der Schadensursache wollte er hingegen nicht übernehmen. Denn es liege kein Rohrbruch im Sinne der Versicherungs-Bedingungen vor.
Erfolglose Klage

Seine daraufhin gegen den Versicherer eingereichte Klage begründete der Versicherte damit, dass eine gelöste Rohrverbindung dem Bruch oder Riss einer Leitung gleichkomme.

Denn ein technischer Defekt an einem Rohrsystem stelle nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers immer einen ersatzpflichtigen Schaden dar.

Doch dem wollte sich das Erfurter Amtsgericht nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Vom Schutzzweck einer Leitungswasser-Versicherung

Nach Ansicht des Gerichts ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unstrittig, dass die Rohre an einem Kniestück aus unbekannten Gründen lediglich verrutscht und auseinandergefallen waren.

Dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen ist jedoch zu entnehmen, „dass lediglich Frost- und Bruchschäden, also solche ‚Ermüdungsschäden‘, die durch extreme Wetterbedingungen oder Materialverschleiß entstanden sind, versichert sind.“ Das entspricht nach Ansicht des Gerichts auch dem Schutzzweck eines derartigen Vertrages.

Daraus folgt, dass rein technische Fehlfunktionen, denen zum Beispiel Konstruktionsfehler oder -mängel zugrunde liegen, nicht Gegenstand einer Leitungswasser-Versicherung sind.

Ein Versicherer ist in so einem Fall nach Überzeugung des Gerichts daher nicht dazu verpflichtet, die Kosten für die Ermittlung und Behebung der Schadenursache zu übernehmen.

(Quelle VersicherungsJournal 23.07.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de