Dringt Wasser in ein Haus ein, weil Hagelkörner die Regenrinne verstopft haben, so liegt kein versichertes Ereignis im Sinne einer Elementarschaden-Versicherung vor. Das hat das Amtsgericht Mannheim mit Urteil vom 26. Oktober 2012 entschieden (Az.: 3 C 194/12).
Nach einem Bericht der Deutschen Anwaltshotline hatte der Kläger für sein Wohnhaus eine Gebäudeversicherung mit Einschluss des Elementarschadenrisikos abgeschlossen.
Kein versichertes Ereignis?
Anfang Juni 2010 ging über dem Haus ein schweres Unwetter mit starkem Hagelschlag nieder. Das führte dazu, dass sich die Hagelkörner in der Regenrinne sammelten und diese letztlich verstopften. Dadurch drang das angestaute Wasser in die Küche und das Wohnzimmer des versicherten Gebäudes ein.
Den durch das Wasser entstandenen Schaden in Höhe von knapp 2.700 Euro machte der Kläger gegenüber seinem Gebäudeversicherer geltend. Seine Forderung begründete er damit, dass der Schaden eine unmittelbare und unvermeidliche Folge des Hagels gewesen sei. Der Versicherer lehnte es ab, den Schaden zu regulieren. Denn nach seiner Meinung war er nicht auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen.
Zeitlich letzte Ursache
Zu Recht, urteilte das Mannheimer Amtsgericht. Es wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Voraussetzung für eine Ersatzpflicht im Rahmen einer Elementarschaden-Versicherung ist nach Ansicht des Gerichts, dass Hagel die zeitlich letzte Ursache für einen Gebäudeschaden darstellt. Das heißt, dass der Hagel unmittelbar zu einem Schaden geführt haben muss.
Davon konnte in dem entschiedenen Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Denn der Hagel hatte lediglich den Abfluss der Dachrinne verstopft, ohne selbst Schäden anzurichten, etwa indem er die Dachrinne beschädigt oder zerstört hat.
Bei dieser Verstopfung handelt es sich jedoch nicht um einen Schaden am Gebäude, so dass von keiner unmittelbaren Schadenverursachung durch den Hagel ausgegangen werden kann. Der Kläger geht daher leer aus.
Zur Verdeutlichung bediente sich das Gericht eines Beispiels: Wird durch Hagel ein Fenster beschädigt (unmittelbare Einwirkung des Schadenereignisses), durch das Witterungs-Niederschläge ins Innere des Hauses eindringen, (unvermeidliche Folge eines solchen Schadensereignisses), so ist ein Versicherer zur Leistung verpflichtet.
(Quelle VersicherungsJournal 03.07.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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