Sammelt sich Regenwasser in den Türen eines Fahrzeugs an, so stellt das dann keinen Sachmangel dar, wenn das Wasser beim Öffnen der Tür oder während der Fahrt von allein wieder abfließt. Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 7. Januar 2013 entschieden (Az.: 7 U 154/12).
Die Klägerin hatte bei einem Autohändler einen Personenkraftwagen erworben. Nach einiger Zeit stellte sie fest, dass sich Regenwasser und das Wasser von Waschanlagen in den Vordertüren ihres Autos sammelte.
Nebensächlichkeit?
Das führte die Klägerin auf einen Konstruktionsfehler zurück. Sie verlangte von dem Händler daher, das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises unter Abzug eines Betrages wegen des zwischenzeitlichen Gebrauchsvorteils zurückzunehmen.
Der Händler hielt die Sache jedoch für eine Marginalie. Er weigerte sich daher, der Forderung der Klägerin nachzukommen. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort erlitt die Autokäuferin eine Niederlage.
Nach Überzeugung des Gerichts wurde das Fahrzeug der Klägerin nicht mangelhaft konstruiert. Denn ein Konstruktionsfehler hätte nur dann vorgelegen, wenn das in die Türen eingedrungene Wasser dort verblieben und nicht abgelaufen wäre.
Keine relevante Beeinträchtigung
Das war nach den Feststellungen eines Sachverständigen jedoch ausgeschlossen. Denn das sich maximal bis auf eine Höhe von 0,5 Zentimeter anstauende Wasser floss konstruktionsbedingt durch in den Türen vorhandene Öffnungen ab, sobald die Türen geöffnet wurden.
Selbst wenn sich wegen einer sehr kurzen Öffnungszeit noch Restwasser in den Türen befunden haben sollte, floss dieses nach Aussage des Gutachters durch die Nickbewegungen des Fahrzeugs beim Bremsen spätestens während der Fahrt ab.
Das Wasser befand sich folglich nur bei längeren Standzeiten in den Türen. Nach Meinung der Richter kann daher von keiner relevanten Beeinträchtigung ausgegangen werden, zumal es so gut wie kein Fahrzeug gäbe, in dessen Türkörper kein Wasser eindringt. Denn Dichtungen an den Türscheiben seien niemals vollständig dicht.
Rechtskräftige Entscheidung
Ein Fahrzeughalter hat es daher hinzunehmen, dass eine vollständige Abtrocknung des Türinneren nur nach längeren Trockenperioden zu erreichen ist.
Im Übrigen halten die Richter anders als von der Klägerin befürchtet Korrosionsschäden infolge eindringenden Wassers für ausgeschlossen: „Denn diesen wird durch entsprechende Lackierung, Versiegelung und sonstige Fertigungstechniken wirksam vorgebeugt.“
Das klageabweisende Urteil der Vorinstanz ist inzwischen rechtskräftig. Denn die Klägerin hat nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle ihre hiergegen eingelegte Berufung zurückgenommen.
(Quelle VersicherungsJournal 13.06.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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