15.07.2013
Wenn der Wanderweg zur Stolperfalle wird

Ein Veranstalter organisierter Wanderungen ist nicht dazu verpflichtet, die Wege der von ihm angebotenen Touren ständig auf ihre Sicherheit hin zu überprüfen. Rutscht ein Wanderer auf einem nassen Weg aus, so ist er in der Regel selbst für die Folgen des Sturzes verantwortlich. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss vom 18. Februar 2013 (Az.: 5 U 34/13) entschieden.
Geklagt hatte eine Frau, die im Rahmen einer kostenpflichtigen geführten Wanderung rund um das Ahrtal beim Abstieg von einem Aussichtspunkt auf nassem Untergrund ausgerutscht war. Dabei hatte sie sich erheblich verletzt.
Keine Pflicht zur ständigen Kontrolle
Wegen der Folgen der Verletzung wollte sie den Veranstalter der Wanderung in Anspruch nehmen. Denn dieser hätte die am Unfalltag rutschige Passage entweder sperren oder zumindest vor ihr warnen müssen.
Doch dem wollten die Richter des 5. Zivilsenats des Koblenzer Oberlandesgerichts nicht folgen. Sie wiesen die Schmerzensgeldklage der Wanderin als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts trifft den Veranstalter einer organisierten und kostenpflichtigen Wanderung zwar grundsätzlich die Pflicht, besonders problematische Passagen auf ihre Begehbarkeit hin zu überprüfen und vor gefährlichen Stellen zu warnen. Das heißt aber nicht, dass er dazu verpflichtet ist, sämtliche Wege ständig auf ihre Sicherheit hin zu kontrollieren.
Eigenes Verschulden
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Stelle, an welcher die Klägerin zu Schaden gekommen ist, zwar nass und dadurch rutschig. Sie war jedoch zuvor und auch danach von etlichen anderen Wanderern passiert worden, ohne dass es zu einem Unfall gekommen war.
Angesichts der Tatsache, dass es an dem Unfalltag geregnet hat, hätte die Klägerin nach Meinung der Richter damit rechnen und sich darauf einstellen müssen, dass eine erhöhte Sturzgefahr bestand. Das hat sie jedoch offenkundig nicht gemacht, sodass sie allein für die Folgen ihres Sturzes verantwortlich ist.
(Quelle VersicherungsJournal 23.04.2013)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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