08.07.2013
Schmerzhafter Arztbesuch

Wer in einem Treppenhaus zu Schaden kommt, weil die Beleuchtung ausgefallen ist, hat in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das gilt zumindest dann, wenn er sich in zumutbarer Weise auf den Ausfall der Beleuchtung hätte einstellen können, so das Landgericht Coburg in einem am vergangenen Donnerstag veröffentlichten Urteil vom 6. November 2012 hervor (Az.: 11 O 235/11).

Die Klägerin war nach dem Besuch einer in einer ersten Etage gelegenen Arztpraxis auf der letzten Stufe des Treppenhauses gestrauchelt. Dabei zog sie sich eine schwere Fußverletzung zu.
Selbst verschuldet?

Mit dem Argument, dass das Treppenhauslicht nicht funktioniert und sie deswegen die letzte Stufe nicht gesehen habe, verklagte sie den Hausbesitzer auf die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Denn angesichts der Tatsache, dass sich in dem Haus eine Arztpraxis befand, wäre dieser in besonderem Maße dazu verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die Treppenhausbeleuchtung funktionierte.

Der Hausbesitzer verteidigte sich damit, dass das Treppenhaus selbst dann, wenn das Licht ausgefallen sein sollte, wegen eines großen Fensters zwischen Erd- und Obergeschoss sowie eines Oberlichts in der Eingangstür zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin ausreichend durch Tageslicht beleuchtet gewesen sei. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte die Klägerin daher bemerken müssen, wo die Treppe endete. Er hielt die Ansprüche der Frau daher für unbegründet.

Zu Recht, urteilten die Richter des Coburger Landgerichts. Sie wiesen die Klage der Verletzten als unbegründet zurück.
Wer sich in Gefahr begibt…

Nach Auffassung des Gerichts muss ein Verkehrssicherungs-Pflichtiger nur Gefahren beseitigen beziehungsweise vor ihnen warnen, die ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig wahrzunehmen in der Lage ist.

Davon konnte in dem entschiedenen Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Denn die Klägerin musste vor Gericht einräumen, dass das Treppenhauslicht bereits nicht funktioniert hatte, als sie das Haus betrat, um die Arztpraxis aufzusuchen. Sie habe daher auch auf dem Rückweg von den nach ihren Angaben schwierigen Beleuchtungs-Verhältnissen gewusst und hätte sich darauf einstellen müssen, zum Beispiel in dem sie den Handlauf benutzte, so das Gericht.

Wer aber eine Gefahr erkennt und sich nicht in zumutbarer Weise auf sie einstellt, kann den Verkehrssicherungs-Pflichtigen nach Ansicht der Richter nicht mit Erfolg auf die Zahlung von Schadenersatz- und Schmerzensgeld verklagen.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

(Quelle VersicherungsJournal 03.04.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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