01.07.2013
Rechtsstreit um Basistarif

Ein privater Krankenversicherer darf die Aufnahme eines Antragstellers in einen Basistarif von der Vorlage eines ärztlichen und zahnärztlichen Attests abhängig machen. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 2. November 2012 entschieden (Az.: 20 U 151/12).

Der Kläger war bei der Beklagten von 1990 bis zum Jahr 2005 privat krankenversichert. Wegen Zahlungsrückständen wurde der Vertrag von dem Versicherer gekündigt. Danach war der Kläger jahrelang nicht mehr krankenversichert.
Kein Vertrag ohne Attest

Anfang April 2009 beantragte er bei der Beklagten die Aufnahme in einen Basistarif. Der Versicherer machte die Annahme des Antrags jedoch von der Vorlage eines ärztlichen und zahnärztlichen Attests abhängig.

Mit dem Argument, dass die Vorlage von Attesten wegen des im Basistarif bestehenden Kontrahierungszwangs nicht von ihm verlangt werden dürfe, zog der Kläger gegen den Versicherer vor Gericht. Doch damit hatte er keinen Erfolg. Seine Klage wurde sowohl vom Kölner Landgericht als auch vom Oberlandesgericht der Stadt als unbegründet zurückgewiesen.
Annahmefähiges Angebot

Um einen Kontrahierungszwang durchzusetzen, muss ein Vertragswilliger der Gegenseite ein annahmefähiges Angebot unterbreiten. Das setzt nach Ansicht der Richter in dem zu entscheidenden Fall voraus, dass der Kläger dem Versicherer die von diesem verlangten Atteste vorlegt.

Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass ein privater Krankenversicherer gemäß § 203 Absatz 1 Satz 2 VVG für einen Basistarif keinen Risikozuschlag verlangen darf. Wegen der Möglichkeit eines späteren Tarifwechsels ist er zum Zweck des Risikoausgleichs aber gleichwohl dazu berechtigt, eine Risikoprüfung durchzuführen.

„Denn im Rahmen des Risikoausgleichs gemäß § 12g VAG sollen die auf Vorerkrankungen beruhenden Mehraufwendungen auf alle im brancheneinheitlichen Basistarif Versicherten gleichmäßig verteilt werden. Zu diesem Zweck darf das aufnehmende Versicherungs-Unternehmen auch eine Gesundheitsprüfung vornehmen“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Berechtigtes Interesse

Nach Ansicht der Richter muss sich ein Versicherer allein schon deswegen nicht auf das Stellen von Gesundheitsfragen beschränken, weil in einem Basistarif eine ungleich höhere Gefahr besteht, dass diese Fragen falsch beantwortet werden. Denn solche Falschangaben werden in einem Basistarif nicht sanktioniert.

Im Übrigen zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass der Versicherer ein berechtigtes Interesse an der Vorlage der Atteste hat. „Denn der Kläger verfügte unstreitig seit dem Jahre 2005 über keinen Krankenversicherungs-Schutz mehr. Es ist daher davon auszugehen, dass er über Jahre keine oder zumindest keine ausreichenden ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat.

Damit kann ein sogenannter Behandlungsstau nicht ausgeschlossen werde. Außerdem ist fraglich, ob der Kläger seinen Gesundheitszustand selbst richtig beurteilen kann“, so das Gericht.

Voraussetzungen zur Zulassung einer Revision sahen die Richter nicht.
Unterschiedliche Rechtsprechung

Die Frage, ob ein privater Krankenversicherer die Annahme eines Antrags auf einen Basistarif von der Vorlage eines ärztlichen Attests abhängig machen kann, wird von den Gerichten unterschiedliche beurteilt.

Das Landgericht Dortmund war in einem ähnlichen Fall im August letzten Jahres zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorlage eines Attests nicht verlangt werden darf (VersicherungsJournal 29.8.2012).

(Quelle VersicherungsJournal 05.03.2013)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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