Auch wer sein Fahrzeug überwiegend für kurze Fahrten nutzt, hat nach einem unverschuldeten Unfall gegebenenfalls einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten durch den Versicherer des Unfallverursachers. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 13. Dezember 2012 hervor (Az.: 9 C 330/11).
Der Entscheidung lag die Klage eines Rentners zugrunde, der nach einem durch einen Kunden des beklagten Kfz-Haftpflichtversicherers verursachten Unfall für die Zeit der unfallbedingten Reparatur ein Ersatzfahrzeug gemietet hatte.
Verstoß gegen Schadenminderungs-Pflicht?
Weil er mit diesem Fahrzeug an fünf Tagen insgesamt nur 44 Kilometer gefahren war, weigerte sich der Versicherer, die Mietwagenkosten zu übernehmen.
Seine ablehnende Haltung begründete er damit, dass der Kläger gegen seine Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB verstoßen habe. Angesichts des geringen Bedarfs wäre es ihm zumutbar gewesen, auf andere Möglichkeiten wie etwa Taxis auszuweichen.
Doch dem wollte das Bremer Amtsgericht nicht folgen. Es gab der Klage des Rentners statt.
Eine Frage des Einzelfalls
Nach Ansicht des Gerichts kommt es für die Beurteilung der Frage, ob einem Geschädigten ein Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten zusteht, wenn er das Fahrzeug nur für wenige kurze Fahrten benötigt, auf die Umstände des Einzelfalls an.
In dem entschiedenen Fall ging es um einen 70-Jährigen, der bereits einen Schlaganfall erlitten hatte. Seine Ehefrau erholte sich von einer Krebserkrankung. Der Kläger hatte nach Meinung des Gerichts daher durchaus ein schutzwürdiges Interesse daran, zum Beispiel für etwaige Arztbesuche jederzeit über ein Fahrzeug zu verfügen.
„Selbst wenn der Wagen lediglich zum Einkaufen genutzt worden wäre, würde dieser Umstand bereits einen schutzwürdigen Fahrbedarf begründen. Denn der Nutzungswille schlägt sich nicht allein in der Kilometerleistung nieder. Ein Rentner nutzt ein Fahrzeug zwar nicht für tägliche Fahren zur Arbeit. Er benötigt es aber – insbesondere im Fall von Krankheit oder körperlicher Schwäche – gleichwohl für wichtige Kurzstrecken“, so das Gericht in der Urteilsbegründung.
(Quelle VersicherungsJorunal 04.03.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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