17.06.2013
Fahrradunfall mit Folgen

Ein Fahrradfahrer, der einen Radweg verlässt, um eine Abkürzung quer über einen Platz zu nehmen, und dabei wegen eines Balancierbandes stürzt, hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das gilt selbst dann, wenn vor dem über den Platz gespannten Band nicht durch Schilder oder Sicherungsposten gewarnt wurde, so das Landgericht Coburg in einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Urteil vom 27. September 2012 (Az.: 22 O 308/12).

Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad am Himmelfahrtstag des Jahres 2011 ein Landesgartenschau-Gelände.
Schmerzhafte Abkürzung

Nachdem sie zunächst auf einem Fuß- und Radweg gefahren war, wollte sie eine Abkürzung über einen Platz nehmen. Dabei übersah sie ein vom Kreisjugendamt auf dem Platz zwischen zwei Bäumen auf Hüfthöhe gespanntes Balancierband (Slackline) und kam zu Fall.

Der auf dem Platz anwesende Leiter des Jugendamts hatte zwar noch im letzten Augenblick versucht, die Klägerin mit ausgebreiteten Armen zu warnen. Angesichts des besonderen Tages (Vatertag) hielt die Klägerin den Mann jedoch für einen Betrunkenen und nahm ihn nicht ernst.

Wegen ihrer bei dem Sturz erlittenen Verletzungen machte sie gegenüber dem für das Gelände und die Slackline zuständigen Landkreis Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche in Höhe von knapp 5.000 Euro geltend.

Ihre Forderung begründete die Klägerin damit, dass auf dem von Fußgängern und Fahrradfahrern genutzten Platz kein Balancierband hätte gespannt werden dürfen, ohne durch Schilder oder Sicherungsposten auf die Gefahr hinzuweisen.
Selbst Schuld

Doch dem wollte das Coburger Landgericht nicht folgen. Es wies sie Klage als unbegründet zurück.

Ein Fahrradfahrer, der einen für ihn bestimmten Weg verlässt, um eine Abkürzung quer über einen Platz zu nehmen, kann sich nach Ansicht des Gerichts nicht auf die für Wege geltende Verkehrssicherungs-Pflicht berufen. In so einer Situation hat er seine Fahrweise vielmehr so einzustellen, dass er jederzeit anhalten kann.

Nach Ansicht der Richter war das Kreisjugendamt auch nicht dazu verpflichtet, durch Hinweisschilder oder durch Sicherungsposten vor dem Balancierband zu warnen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Band gut sichtbar. Die Klägerin hätte es daher bei genügender Aufmerksamkeit wahrnehmen können und müssen.

Dass die Klägerin den seriös aussehenden Leiter des Jugendamtes mit einem Betrunkenen verwechselt haben will, konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Sie hat es sich daher selbst zuzuschreiben, dass sie dessen Warnung missachtet hat. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

(Quelle VersicherungsJournal 26.02.2013)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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