08.04.2013
Wenn sich das Flugzeug verspätet

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Flugs besteht nur dann, wenn das verspätete Flugzeug innerhalb der Europäischen Union gestartet ist. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. November 2012 hervor (Az.: X ZR 12/12).
Der Kläger hatte einen Flug von Frankfurt nach Bélem in Brasilien gebucht. Um sein Ziel zu erreichen, musste er in São Paulo in ein anderes Flugzeug umsteigen.
Der Flieger war zwar in Frankfurt planmäßig gestartet. Der Start des Anschlussflugs verzögerte sich jedoch dermaßen, dass der Kläger erst mit rund achtstündiger Verspätung in Bélem ankam.
Einheitlicher Flug?
Mit dem Argument, dass die Flüge von der gleichen Fluggesellschaft durchgeführt wurden und als einheitlicher Flug anzusehen seien, machte der Kläger Ausgleichsansprüche gemäß den Bestimmungen der Fluggastrechte-Verordnung geltend.
Damit hatte er zunächst Erfolg. Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte die Fluggesellschaft dazu, dem Kläger eine Entschädigung von 600 Euro zu zahlen. Diese Entscheidung wurde jedoch vom Frankfurter Landgericht aufgehoben. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Der Fall landete schließlich beim Bundesgerichtshof. Doch auch dort hatte der Kläger keinen Erfolg.
Eine Frage des Startotes
Nach Meinung des BGH hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Denn die Bestimmungen der Fluggastrechte-Verordnung seien nur auf Flüge anzuwenden, die ihren Ursprung innerhalb der Europäischen Union haben.
In dem entschiedenen Fall ist das erste Flugzeug jedoch pünktlich in Frankfurt gestartet und planmäßig in São Paulo angekommen. Ursache der Verspätung war folglich der Anschlussflug, dessen Start sich erheblich verzögert hatte. Der aber fand außerhalb der Grenzen der Europäischen Union statt.
Gesonderte Prüfung
Entgegen der Annahme des Klägers ist trotz der Tatsache, dass beide Flüge durch die gleiche Fluggesellschaft durchgeführt wurden, auch nicht von einem einheitlichen Flug auszugehen. In einer Stellungnahme des Bundesgerichtshofs heißt es dazu: „Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen.“
Hätte der Kläger bereits innerhalb der Europäischen Union das Flugzeug wechseln müssen und wäre dieser Anschlussflieger verspätet an seinem Ziel in Brasilien eingetroffen, so hätte ihm nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2012 eine Ausgleichszahlung zugestanden (VersicherungsJournal 24.10.2012).
(Quelle VersicherungsJournal 14.11.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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