05.04.2013
Neues BGH-Urteil zur Erstattung von Mehrwertsteuer

Schafft sich ein Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug an, obwohl ihm nur die Reparaturkosten für sein beschädigtes Fahrzeug zustehen, so hat er einen Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer, wenn diese bei der Ersatzbeschaffung angefallen ist. Die Höhe des Anspruchs ist jedoch auf jenen Betrag begrenzt, der bei einer Reparatur angefallen wäre. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. Februar 2013 entschieden (Az.: VI ZR 363/11).

Der Kläger war mit seinem Fahrzeug im Dezember 2009 in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Es war unstreitig, dass der Versicherungsnehmer des beklagten Kfz-Haftpflichtversicherers alleine für den Unfall verantwortlich war.
Ersatzbeschaffung statt Reparatur

Obwohl die Reparaturkosten nach den Feststellungen eines Sachverständigen mit knapp 10.000 Euro weit unter dem Wiederbeschaffungswert von 30.000 Euro lagen, entschloss sich der Kläger dazu, sein durch den Unfall beschädigtes Auto zu verkaufen und ein Ersatzfahrzeug zu erwerben. Dafür zahlte er rund 26.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der Versicherer des Unfallverursachers erklärte sich zwar dazu bereit, den Fahrzeugschaden des Klägers auf Basis der von dem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten zu regulieren. Er weigerte sich jedoch, dem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kläger die Mehrwertsteuer zu erstatten. Denn da er das Fahrzeug nicht habe reparieren lassen, sei diese nicht angefallen.

Doch dem wollten weder die Vorinstanzen, noch der von dem Versicherer in Revision angerufene Bundesgerichtshof folgen. Sämtliche Instanzen gaben der Klage des Unfallgeschädigten statt.
Sache des Geschädigten

Nach Ansicht der Richter steht es einem Geschädigten frei, ein beschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass er sich durch den Schadensfall nicht bereichert.

Davon konnte in dem entschiedenen Fall nicht ausgegangen werden. Denn der Kläger hat lediglich den Ersatz der von dem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten zuzüglich Mehrwertsteuer und nicht die Kosten für die Anschaffung des Ersatzfahrzeugs verlangt.

Gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB hat ein Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer die Mehrwertsteuer zwar nur dann zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Davon war im Fall des Klägers jedoch auszugehen. Denn er musste beim Kauf des Ersatzfahrzeugs nachweislich Mehrwertsteuer bezahlen. Er hat daher einen Anspruch auf Erstattung des von ihm verlangten Betrages.

Das Urteil steht im Wortlaut auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs zur Verfügung.

(Quelle VersicherungsJournal 05.04.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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