02.04.2013
Wenn ein Blitzableiter ein Auto beschädigt

Ein Autofahrer, der nur wenige Zentimeter neben einer Hauswand parkt, kann den Gebäudebesitzer nicht zur Verantwortung ziehen, wenn sein Fahrzeug dabei durch einen schlecht wahrnehmbaren Blitzableiter beschädigt wird. Das hat das Amtsgericht München mit einem am vergangenen Montag veröffentlichten Urteil vom 27. Juni 2012 entschieden (Az.: 241 C 31612/10).
Dem Urteil lag die Klage eines Mannes zugrunde, dessen Tochter sein Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz eines Einrichtungshauses geparkt hatte. Beim Einparken fuhr die junge Frau dermaßen dicht an eine Wand, dass der rechte Kotflügel des Autos an einem an dem Gebäude angebrachten Blitzableiter entlang schrammte.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?
Mit dem Argument, dass der Gebäudebesitzer seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, weil der Blitzableiter in der Farbe der Wand gestrichen worden und daher von seiner Tochter nicht wahrnehmbar war, forderte der Fahrzeughalter den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von rund 800 Euro.
Zu Unrecht, befand das Münchener Amtsgericht. Es wies die Schadenersatzklage des Fahrzeughalters als unbegründet zurück.
Wer eine Gefahrenlage schafft, ist nach Meinung des Gerichts zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu ergreifen, um eine Schädigung Dritter so weit wie möglich zu verhindern. Es muss jedoch nicht vor sämtlichen Gefahren gewarnt werden.
Wer sich in Gefahr begibt
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es unstreitig, dass der Blitzableiter wegen seiner farblichen Gestaltung nur schwer zu erkennen war. Der Blitzableiter ragte aber lediglich sechs Zentimeter in die daneben befindliche Parkfläche hinein.
Angesichts der Tatsache, dass der Außenspiegel des klägerischen Fahrzeugs deutlich breiter als sechs Zentimeter war, konnte es nach Überzeugung des Gerichts daher nur deswegen zu der Beschädigung des Kotflügels kommen, weil die Tochter des Klägers entweder in einem ungewöhnlich spitzen Winkel eingeparkt oder das Fahrzeug extrem nah an der Wand abgestellt hatte.
Ein Autofahrer ist aber grundsätzlich dazu verpflichtet, einen angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren. Die Tochter des Klägers ist daher nach Überzeugung des Gerichts allein für den Schaden an dem Kotflügel verantwortlich. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 12.12.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de